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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 44. Altersunterschied.

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sehen Gesetzes v. 9. Dez. 1869 hat das Reiclisgesetz v. 17. Fehl'.1875 diesen Termin von 21 Jahren zum allgemeinen Volljährigkeits-termin erhöhen 26 . Nur für die Mitglieder der landesherrlichenFamilien und des fürstlichen Hauses Ilohenzollern ist die Fortgeltungabweichender Termine nach Hausrecht oder gemeinem Privatfürsten-recht Vorbehalten 27 .

2. Besondere Mündigkeitstermine bestehen danebennach heutigem wie nach älterem deutschem Recht für einzelne Rechts-sphären. Sie gehören zum Theil dem öffentlichen Recht an; so diestaatsrechtliche, kirchenrechtliche, strafrechtliche Altersreife, dieEidesmündigkeit u. s. w. Privatrechtliche Bedeutung haben die be-sonderen Termine für Testirmündigkeit 28 , Verlöbnifsmündigkeit 29 ,Ehemündigkeit 30 , Fähigkeit zur Uebernahme einer Vormundschaft 31 ,Fähigkeit zur Selbstbestimmung des religiösen Bekenntnisses 32 .

3. Jahrgebung. Schon im Mittelalter konnten der Kaiser,die kaiserlichen Pfalzgrafen und die Landesherrn ausnahmsweise

20 Derselbe gilt auch nach baltischem R. (Erdmann I 77 ff.) u. in denLändern des französ. u. engl. R.; dagegen tritt die Volljährigkeit auch heute inOesterreich erst mit 24, in der Schweiz schon mit 20 Jahren ein.

27 R.Ges. v. 17. Febr. 1875 § 2. Regelmäfsig gelten 18 Jahre, jedoch inMecklenburg 19, in den herzogl. säclis. Häusern, in Anhalt, Reufs u. Waldeck 21;auch gilt nach manchen Hausgesetzen (z. B. in Baden) der besondere Termin nurtur den Landesherrn selbst, nicht für die übrigen Familienglieder.

28 Gemeinrechtlich 14 Jahre für Knaben u. 12 für Mädchen; dagegen fürbeide Geschlechter 14 Jahre nach Pr. L.R. I, 12 § 1718, Oest. Gb. § 569 u.Sächs. Gb. § 2066, 16 Jahre nach Württ. L.R. III 2 § 2 u. Bremer Ges. v. 28. Juni1870 § 6, 18 Jahre nach Lüb. u. Braunschw. R., Volljährigkeit nach Hamb. R.;Entw. I § 1912 will 16 Jahre bestimmen.

29 Nach kanon. R. u. älterem deut. R. 7 Jahre, jedoch mit Zulassung derAuflösung bei erreichter Mündigkeit, vgl. Richter, Kirchenr. § 289 III, Stobbe§ 40 Anm. 24; nach Sächs. Gb. § 1570 für den Bräutigam 18, die Braut 16 Jahre;nach Pr. L.R. II, 1 § 76 Ehemündigkeit.

80 Nach R.Ges. v. 6. Febr. 1875 § 28 für Männer 20, für Weiber 16 Jahre,aber mit Zulassung der Dispensation. Ueber das ältere deut. R. u. die mannic.h-fachen Bestimmungen der späteren Partikularrechte vgl. Kraut I 123 ff., Stobbe§ 40 Anm. 2627. Das Oest. Gb. § 49 verlangt für beide Geschlechter nur 14,der Code civ. Art. 144 18 u. 15, das Schweiz. Bundesges. v. 24. Dez. 1874 Art. 2718 u. 16 Jahre.

31 Nach Sächs. Gb. § 1885 erst mit 25 Jahren.

32 Vielfach 14 Jahre (Pr. L.R. II, 2 § 84, Oldenb. V.U. Art. 34, Oesterr.Ges. v. 25. Mai 1868 Art. 4), aber auch 16 (Frankf. Ges. v. 5. Sept. 1811 § 11,Bad. Ges. v. 9. Okt. 1860 § 5), 18 (Kurliess. Ges. v. 29. Okt. 1848 § 1, Weimar,v. 6. Mai 1857 § 10) oder 21 Jahre; vgl. A. B. Schmidt, Der Austritt aus derKirche, Leipzig 1893, S. 83 121 u. 271 ff.

Bin ding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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