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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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384
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384 Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Vormundschaft, so war seine Rechtsstellung die bisherige. Schon imMittelalter aber wurde die Erstreckung der Vormundschaft bis zurvollen Altersreife nicht nur allgemein gebräuchlich, sondern vielfachnothwendig, so dafs sich zuletzt auch hier eine einfache Verlängerungder Unmündigkeit ergab 18 .

Nach der Rezeption wurde die römische Unterscheidung vonimpuberes und minores zwar aufgenommen, jedoch ihrer grundsätz-lichen Bedeutung entkleidet. Denn allgemein wurde eine einheitlicheVormundschaft bis zur Volljährigkeit festgehalten und das Mals derHandlungsfähigkeit für Unmündige und Minderjährige bei Verkehrs-geschäften gleich bestimmt 19 . Nur die römische Ausscheidung einesbesonderen Kindesalters während der ersten 7 Jahre drang durch.Im Uebrigen ist auch im heutigen gemeinen Recht zwischen Un-mündigkeit und Minderjährigkeit ein durchgreifender Unterschiednicht begründet 29 . In den Partikularrechten ist von einem solchenvollends nicht die Rede 21 .

Als Termin der Altersreife wurde im gemeinen Recht der römischevon 25 Jahren aufgenommen 22 , nur für den hohen Adel blieben18 Jahre mafsgebend. In den Partikularrechten aber herrschte bunteMannichfaltigkeit. Während die preufsische und österreichische Ge-setzgebung sich für 24 23 , andere Gesetze für 23 oder 22 Jahre odernoch andere Termine entschieden 24 , wurden im sächsischen Rechtund sonst 21 Jahre festgehalten 26 . Nach dem Vorgänge eines preufsi-

18 Kraut I 148 ff., 153 ff.; Böhlaull 83 ff.; Stobbe I 325.

19 Hierfür sind die Bestimmungen der R.Pol.O. v. 1548 t. 31 § 1 u. v. 1577t. 32, wie immer ihre gesetzgeberische Absicht gedeutet werden mag, jedesfalls einvollwichtiges Zeugnifs.

2 ° Freilich fehlt es nicht an Vertheidigern der strikten Geltung des römischenRechts, vgl. Windscheid § 71 Anm. 9; vgl. aber Kraut II 97 ff., Pfeiffer,Prakt. Ausf. VII 99 ff., Beseler S. 619, Stobbe § 40 Anm. 16 e, FrankenS. 76, Dernburg, Pand. § 54, Seuff. II Nr. 270, III Nr. 311, XI Nr. 25, XIIINr. 241, XXVIII Nr. 135.

21 Auch das Preufs. L.R. u. das Oesterr. Gb. knüpfen, obwohl sie einen beson-deren Mündigkeitstermin von 14 Jahren haben, an denselben keine Steigerung derHandlungsfähigkeit; Pr. L.R. I, 1 § 25 u. I, 5 § 14, Oesterr. Gb. § 21 u. 244.

22 Ebenso in vielen Partikularrechten; Kraut I 153 ff., Stobbe § 40 Anm. 17.

23 Preufs. L.R. II, 18 § 696; Oest. Gb. § 21 (schon seit 1753); ebensoOldenburg. R.

24 23 Jahre in Nassau u. seit Ges. v. 30. Juni 1865 in Württ.; 22 in Kur-hessen; 22 für Männer u. 18 für Weiber in Hamburg.

25 Säclis.-thür. R. b. Ilaubold § 52 u. Heimbach § 75 Anm. 12, Sachs.Gb. § 47. Ebenso Bayr. L.R. I, 7 § 36, Code civ. Art. 388, Sehlesw.-Holst. V. v.24. Okt. 1837.