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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Munt über Andere und darum auch über sich selbst fähig 4 * , besafsaber keineswegs uotliwendig diese alsSelbmündigkeit bezeichnetevolle Herrschaft über sich selbst 6 . Vielmehr fiel, da die väterlicheMunt über Söhne erst mit deren Ausscheiden aus der Hausgemein-schaft endete, nur für vaterlose Knaben regelmäfsig Mündigkeit undSelbmündigkeit zusammen 6 . Weiber aber wurden überhaupt nie-mals selbmiindig, so dafs für sie die Erlangung der Altersreife stetsnur eine beschränktere Bedeutung hatte 7 .

Während der Eintritt der Mündigkeit in der Urzeit von derindividuellen Geschlechtsreife abhängig gewesen zu sein scheint 8 ,sind seit der Zeit der Volksrechte überall feste Mündigkeitstermineanerkannt. Sie waren Anfangs auffallend kurz bemessen 9 . Am ver-breitetsten war der Termin von 12 Jahren 10 . Daneben begegnet der

4 Dies gerade besagen die Ausdrückemundbar undvogtbar. Vgl.

Sachsensp. I Art. 42 § 2; Ditmars. L.R. v. 1447 § 185: en junglie, dede olt is 11jahr und ses weken, de schal und mach sin eghen vormunt wesen.

6 Der Ausdruckselbmündig begegnet schon in Ed. Rothar. c. 204; ebensoim Lüh. R. b. Hach II 203.

6 Doch ist es sehr wahrscheinlich, dafs stets eine freiwillige Verlängerungder Altersvormundschaft zulässig war; vgl. L. Rib. 81, Freiburg. Stadtr. v. 1120§ 34, Alt. Kulm. R. IV 106, Heusler II 490 ff.

7 Darum erwähnen manche Quellen hei der Festsetzung der Mündigkeits-termine nur die Knaben. Allein da auch für Mädchen die Ehefähigkeit, die Zu-rechnungsfähigkeit und manches Andere von der Mündigkeit abliieng, überdiesaber mit der Abschwächung der Geschlechtsvormundschaft die Frage, ob sie unterAltersvormundschaft oder blofser Geschlechtsvormundschaft stünden, immer wich-tiger wurde, so werden die Mündigkeitstermine mehr und mehr auf sie mitbezogen.Nur selten, aber doch nicht immer blos unter dem Einflul's des römischen Rechts,wird der Mündigkeitstermin für Mädchen anders (meist früher, hier und da auchspäter) als für Knaben bestimmt; Kraut I 161 ff, Stohhe § 40 Anm. 11.

8 Dafür spricht die Art und Weise, wie nach mittelalterlichen Quellen(Sachsensp. I Art. 42 § 1, Grimm, W. III 521) die Mündigkeit bei ungewissemAlter ermittelt werden soll; vgl. Stobbe I 321. A. M. Kraut I 164.

9 Dies erklärt sich nur theilweise aus der Einfachheit der Lebensverhältnisse,vornehmlich aus dem oben Anm. 3 u. 6 Bemerkten.

10 Er gilt im westfränkischen Recht, 1. Sal. t. 24 § 1, sowie in Hessen,Schröder, Forsch, z. deut. Gesch. XIX 141 ff.; im sächsischen Recht, Kraut,Vorm. I 114 u. Grundr. § 34 Nr. 2930; nach altem Kulm. R. (Lernan) IV 106;im altbayr. u. altösterr. R., Stobbe § 40 Anm. 5; nach Freiburg. Stadtr. v. 1120§ 49; nach kl. Kaiserr. II Art. 17; desgleichen nach älterem langoh. R., ed. Roth,c. 155; nach nordischen Rechten, Rive I 51 ff, 73; nach späterem angelsächs. R.b. Schmid S. 70 u. 154. Mit dem Zusatz von Jahr und Tag (13 Jahre6 Wochen 3 Tage) im sächs. Lehnrecht, Vetus auctor I § 64, Sachsensp. Lehnr.Art. 26 § 1.