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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 44. Altersunterschied.

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§ 44. Altersunterschied.

I. Jugendliches Alter.

1. Altersstufen 1 , Das deutsche Recht kannte ursprünglichnur eine einzige Grenze zwischen unreifem und reifem Alter. Wersie erreicht hatte, war zu seinen Jahren oder Tagen, zu denbe-scheidenen,vogtbaren odermundbaren Jahren gekommen 2 . Fürihn fielen also die lediglich aus der Unmündigkeit folgenden Be-schränkungen der Handlungsfähigkeit weg 3 . Doch konnte der Mün-dige nach wie vor einer fremden Munt unterworfen und hierdurchin seiner Handlungsfähigkeit beschränkt sein. Denn er war zwar der

a. a. 0. S. 78 ff., I-linschius a. a. 0. S. 76 Anm. 42. Das ältere deutscheRecht nahm das Vorkommen von Zwittern an; sie sind nach Saclisensp. I Art. 4,falls die schon alte Deutung vonaltvil als Zwitter richtig ist und nicht daruntermit Höfer, Altvile im Sachsenspiegel, Halle 1870) Blödsinnige oder (nach der beiThudichum S. 201 gebilligten Erklärung von Sachfse u. Haupt) Wechselbälgezu verstehen sind, lehns- und erbunfähig. Auch das Bayr. L.R. I c. 8 § 2 Nr. 2nimmt Zwitter als möglich an und läfst dann das Geschlecht wählen. Ebenso dasPr. L.R. I, 1 § 1923, nach dem zunächst den Eltern, nach vollendetem 18. Jahrdem Zwitter die Wahl zusteht, Dritte aber, deren Rechte vom Geschlecht des Zwittersabhängen, einen auch gegen die Wahl entscheidenden Ausspruch von Sachverstän-digen herbeifuhren können.

1 Vgl. zum Folgenden Grimm, R.A. S. 410 ff, Kraut, Vorm. I 110 ff.,

Rive, Vorm. I 50 ff, 72 ff, 212 ff, II, 1 S. 58 ff., II, 2 S. 61 ff, Stolihe I § 40,

Ileusler, Inst. I 101 ff., II 489 ff, Schröder, R.G. S. 65 ff., 260 ff., 680,

Brunner, R.G. I 76 ff., 89 ff. Thudichum, Gesch. des deut. Privatr. S. 24 ff.

u. 89 ff.

2 Diese u. ähnliche Ausdrücke weist Kraut, Vorm. I 111 nach. Die langob.Quellen sprechen vonlegitima aetas, friesische unterscheidenunjährige undjährige Kinder.

3 Kraut I 115 ff.; Ileusler, Inst. II 434. Insbesondere ist nun das jugend-liche Alter als solches kein Ilindernifs mehr für Heeres- und Gerichtsfähigkeit,Eidesfähigkeit, Ehefähigkeit, volle strafrechtliche Verantwortlichkeit, vermögens-rechtliche Verfügungs- und Verwirkungsfähigkeit. Nur ist mit dem Wegfall desAltershindernisses nicht ohne Weiteres die volle Fähigkeit in jeder Richtung be-gründet, da sie durch ein anderes Ilindernifs ausgeschlossen sein kann. So tratsicherlich die Heeres- und Gerichtsfähigkeit, wie sie in der Urzeit erst durch eineförmliche Aufnahme nach Prüfung und Anerkennung der Wehrhaftigkeit erworbenwurde (Tac. Germ. c. 13), auch später erst nach öffentlicher Feststellung derMannesreife ein. Denn wie sie nicht blos durch weibliches Geschlecht, sondernauch durch leibliche und geistige Mängel für immer ausgeschlossen blieb, so mufstesie durch die nach der Mündigkeit fortdauernde Unreife aufgeschoben werden. DieMündigkeitstermine bedeuten also in den wichtigsten Beziehungen und zwar umso entschiedener, je weiter wir in der Vergangenheit zurückgehen nur frühesteGrenzen des wirklichen Eintrittes voller Fähigkeit.