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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
nicht gleichgestellt * 2 3 . Vielmehr war sie in ihrer Handlungsfähigkeitdurch lebenslängliche Stellung unter Vormundschaft, in ihrer Rechts-fähigkeit durch Unfähigkeit zur Munt, durch Zurücksetzungen imErbrecht oder doch bei der Erbfolge in Grundbesitz und durch Lehns-unfähigkeit beschränkt 8 .
Mit der Trennung von öffentlichem und Privatrecht ist, währendim öffentlichen Recht die unvollkommene Rechts- und Handlungs-fähigkeit der Frauen fortbesteht, im Privatrecht die grundsätzlicheGleichstellung beider Geschlechter durchgedrungen 4 . Doch gilt dieseRegel auch heute nicht ausnahmslos. Es versteht sich von selbst,dafs das Eherecht für Mann und Frau, das Elternrecht für Vater undMutter eine ungleiche Stellung begründet. Aufserdem aber habensich Reste der Geschlechtsvormundschaft, die regelmäfsige Unfähigkeitder Frauen zur Vormundschaft und zur Familienrathsmitgliedschaftund ihre erbrechtliche Zurücksetzung bei Lehen, Haus- und Stamm-gütern, Familienfideikommissen und Bauergütern erhalten. Auch sinddie römischen Interzessionsbeschränkungen der Weiber vom gemeinenRecht und mit mancherlei Umbildungen von Landesrechten aufge-nommen und erst neuerdings vielfach wieder beseitigt 5 .
Alle Unterschiede von der privatrechtlichen Stellung der Männeraber fallen nach heutigem wie schon nach mittelalterlichem Rechtfür Handels- und Gewerbefrauen im Bereiche ihres Betriebes weg 6 .
Ist das Geschlecht zweifelhaft, so entscheidet die vorherrschendeBildung 7 .
" Doch galt ihre Persönlichkeit keineswegs als minclerwerthig. Vielmehrlegen ihr manche Volksrechte und auch jüngere fries. u. sächs. Quellen (und zwarzum Theil gerade wegen ihrer Wehrlosigkeit) erhöhtes Wergeid und erhöhte Bufsebei; Grimm, R.A. S. 404 ff., Schröder, R.G. S. 335, Brunner, R.G. 11 614 ff,
Stobbe § 39 Anm. la, Thudielium S. 45. Später freilich wird ihr Wergeidauf die Hälfte herabgesetzt; Sachsensp. III Art. 45 § 2, Schwabensp. (L.) c. 310.
3 Hiervon ist unten im Familienrecht, Erbrecht und Lehnrecht zu reden.
4 Preufs. L.R. 1,1 § 24: Die Rechte beider Geschlechter sind einander gleich,
soweit nicht durch besondere Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen Aus-nahmen bestimmt werden. Sächs. Gb. § 46.
6 Näheres bei den einzelnen Rechtsinstituten. Vgl. übrigens auch oben § 18Anm. 33. — Ueber das Schweiz. Recht vgl. Iluber I 131 ff, über das baltischeErdmann I § 17.
6 H.G.B. Art. 6, R.Gew.O. § 11; Tliöl Il.R. § 42, Behrend, H.R. § 34—35.Nachweise über das ältere deut. R. b. Stobbe § 39 Anm. 3—4, über das französ.u. ital. R. b. GoldSchmidt, H.R. I, 1, 1 S. 221 u. 245. — Andrerseits stelltaber das geltende Gewerberecht für Arbeiterinnen besondere Rechtssätze auf.
7 Beseler, D.P.R. S. 229, Stobbe I 319 ff, Unger I 279, Dernburg I
128; Sächs. Gb. § 46. So auch bei der Eintragung ins Geburtsregister; Sicherer