Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
379
Einzelbild herunterladen
 

§ 43. Geschlechtsuuterschied.

379

Richtigkeit der Todesvermuthung begründeten neuen Familienrechts-verhältnisse in Kraft bleiben 91 . Hat daher der zurückgebliebeneEhegatte sich wieder verheirathet, so bestellt die neue Ehe und diealte Ehe ist aufgelöst 92 . Dagegen hält das kanonische Recht un-bedingt die erste Ehe aufrecht, so dafs die neue Ehe als nichtig er-scheint 93 . Run folgen manche Partikularrechte 94 . Das französischeRecht giebt nur dem rückkehrenden Ehegatten, das sächsische Ge-setzbuch dem doppelt Verheiratheten ein Recht zur Anfechtung derneuen Ehe 95 . Nach hamburgischem Recht gilt die neue Ehe, aus-genommen den Fall, dafs sie unbeerbt, die erste Ehe aber be-erbt ist 96 .

Zweiter Titel.

Einflufs natürlicher Zustände.

' § 43. Geschlechtsunterschied.

Im älteren deutschen Recht 1 war wegen der innigen Verbindungvon öffentlichem Recht und Privatrecht die Frau, da sie gerichts-und heeresunfähig war, auch in der Privatrechtsfähigkeit dem Manne

S. 220, Stobbe I 316, Riesenfeld S. 171. Selbstverständlich erfolgt auch dieWiedereinsetzung in die ehelichen Vermögensrechte; Entw. I § 1327 Z. 4, 1332 u.1430 Abs. 1.

91 So kann z. B. eine ohne den erforderlichen Konsens des Todtgeglaubtengeschlossene Ehe nicht angefochten werden.

92 Pr. L.R. II, 1 § 666, Brem. V. § 29 Abs. 1, Lüh. V. v. 1829 § 16; fürnichtkatholische Ehen auch Ilannov. Ges. § 16, Oldenb. V. § 18. Ebenso Entw. I§ 1464. Das Gleiche ist für das gemeine Recht anzunehmen; Rernburg, Pand. I121; a. M. Friedberg, Iiirchenr. § 152, Sicherer S. 223, Riesenfeld S. 171.Doch mufs die zweite Ehe im Falle der Bösgläubigkeit des doppelt Verheirathetenfür nichtig erachtet werden (so ausdrücklich Lüh. V. u. Entw. I a. a. 0.) und istauch bei bösem Glauben des anderen Theils mindestens anfechtbar (Hannov. Ges.§ 16). Stellt sich die zweite Ehe als nichtig heraus, so besteht die erste Ehe;Entw. I § 1464 Abs. 3.

93 c. 1 C. 34 q. 1 et 2. Doch gelten die Kinder aus der Scheinehe als ehe-liche; die gegentheiligc Bestimmung des Oesterr. Gb. (Unger I 244 Anm. 37) istaufgehoben, vgl. Stobbe § 38 Anm. 49.

94 So das Württemb. R. nach Sicherer S. 218 Anm. 2; für katholischeEhen auch das Hannov. u. Oldenb. R., oben Anm. 92. Ebenso das österr. R.,Unger I 244. Für das Schweiz. R. nimmt Huber I 131 das Gleiche an.

95 Code civ. Art. 139; dazu Zachariae I § 159 (8. Aufl. § 99), OromeS. 122, Barazetti S. 416 ff. Sachs. Gb. § 1710.

96 Hamb. Ges. v. 14. Juli 1879 § 14.

1 Wein hold, Die deutschen Frauen in dem Mittelalter, Wien 1851, 2. Aufl.1881. Thudichum, Geschichte des deutschen Privatrechts, Stuttgart 1894, S. 44 ff.