378
Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
so zeigt sieh, dal's seine Rechte niemals erloschen waren 83 . Er kanndaher sein Vermögen zurückfordern 84 und inufs nur die Wirkungendes gutgläubigen Besitzes wider sich gelten lassen 86 . Dieses Rück-forderungsrecht unterliegt gemeinrechtlich keiner Verjährung 88 .Manche Gesetze lassen indefs das Rückforderungsrecht mit Ablaufder Verjährungsfrist erlöschen 87 und geben nur zum Theil demZurückgekehrten dann noch einen Anspruch auf Unterhalt 88 . Auchdie Familienrechte des Verschollenen stellen sich als fortbestehendheraus 89 . Insbesondere ist seine Ehe, falls sie nicht geschieden ist,niemals gelöst 00 . Doch müssen die inzwischen im Vertrauen auf die
83 Ebenso ergiebt sich, dafs die durch seinen Tod bedingten Ansprüche nochnicht fällig waren: der Versicherer kann also die ausgezahlte Lebensversicherungs-summe, jedoch vom gutgläubigen Empfänger ohne Zinsen, zurückfordern, Pr. L.R.II, 8 § 2299.
84 Bruns S. 187, Roth I 365, Dernburg I 121, Riesenfeld S. 161 ff.Die Klage auf Herausgabe des Vermögens wird nach Analogie der Erbschaftsklagebehandelt; Entw. I § 2089. — Aeltere Landesrechte geben singulärer Weise demZurückgekehrten nur einen Anspruch auf die Nutzungen oder auf lebenslänglichenUnterhalt;'Roth § 61 Anm. 144—145, Stobbe § 38 Anm. 45.
86 Sein Anspruch wird von den Gesetzen bald auf die Bereicherung, baldauf die Hauptsache ohne die Früchte eingeschränkt; vgl. Roth § 61 Anm.141—-143, auch die schweizer. Ges. b. Huber I 125—130. Auch mufs er, wenn-schon an sich sein Anspruch gegen jeden Besitzer geht, den gutgläubigenErwerb Dritter aus lästigen Rechtsgeschäften mit den vermeintlichen Erhen nachPr. L.R. II, 18 § 849—851 anerkennen; ebenso ohne Beschränkung auf lästigeGeschäfte Entw. I § 2090. Dem bösgläubigen Besitzer dagegen kann er allesEmpfangene mit den Früchten abfordern; Pr. L.R. II, 18 § 844—845, Oldenb.V. v. 16. Febr. 1844 § 29, andre Ges. b. Roth § 61 Anm. 140, Dernburg a. a. O.Anm. 14, Riesenfeld S. 161.
86 Stobbe § 38 Anm. 45 b, Roth I 366. A. M. Unger § 27 Anm. 36Riesenfeld S. 162.
87 Oetting. V. v. 1756, Preufs. V. v. 1763 b. Bruns S. 187, Oldenb. V. v.1844 § 28, Bayr. Ges. v. 1879 Art. 121 u. andere Ges. b. Roth § 61 Anm. 146.Ebenso (und zwar gleichfalls ohne Gewährung eines Unterhaltsanspruches) Entw. I§ 2090, vgl. Motive V 597.
88 Preufs. L.R. II, 18 § 852 u. andre Ges. b. Roth § 61 Anm. 146; vgl.Riesenfeld S. 164 ff. — Das Pr. L.R. a. a. O. § 853 u. Code civ. Art. 133 ge-währen einen gleichen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der 30 jährigen Verjährungauch noch der, Deszendenten des Verschollenen.
89 Riesenfeld S. 169 ff. Die elterliche Gewalt des Todtgeglaubten läfstauch Entw. I § 1557 u. 1560, jedoch erst durch eine Willenserklärung an dasGericht, Wiederaufleben; dagegen soll nach Entw. I § 1703, 1704 u. 1735 die Vor-mundschaft des Verschollenen und über den Verschollenen durch die Todeserklärungfür immer enden.
90 Pr. L.R. II, 1 § 667, Sachs. Gb. § 1709, Ilannov. Ges. v. 1848 § 16, Brem.V. v. 1826 § 29 Abs. 2, Oldenb. v. 1844 § 18 Abs. 3; v. Sicherer a. a. O.