§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
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lieitsfrist; wo auf das Verschwinden in Lebensgefahr, der Tag, dernach der Beschaffenheit der Gefahr als äufserste Lebensgrenze er-scheint 78 .
5. Wegfall der Wirkung. Da die Todeserklärung nureine Vermuthung ausspricht, wird sie hinfällig, sobald die Vermuthungdurch Gegenbeweis widerlegt wird 79 . Dann mufs der dem wahrenSachverhalt entsprechende Zustand hergestellt werden, wie er ohneTodeserklärung bestünde. Allein diese Herstellung ist keine schranken-lose. Vielmehr schützt die Rechtsordnung die Handlungen, die in-zwischen im Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit jener feierlichen ge-richtlichen Feststellung vorgenonnnen sind 80 .
a. To des nach weis. Wird der Tod des Verschollenen be-wiesen, so müssen nunmehr, falls sich ein anderer als der verniutheteZeitpunkt des Todes ergiebt, die Erbfolge und die sonstigen Rechts-wirkungen des Todes nach der wahren Todeszeit geregelt werden.Wer aber demgemäfs Vermögen, das er als vermutheter Erbe oderaus einem anderen Rechtsgrunde besessen hat, erstatten mufs, braucht,falls ihm nicht böser Glaube nachgewiesen wird, nur die Bereicherungherauszugeben 81 . Auch unterliegt die Erbschaftsklage des wahrenErben der gewöhnlichen Verjährung, deren Lauf mit der Einweisungder vermeintlichen Erben beginnt 83 .
b. Lebensnachweis. Wird das Leben des Verschollenenbewiesen, wie dies am schlagendsten durch seine Rückkehr geschieht,
78 Oesterr. Ges. § 8; Entw. II § 7. Bei der Unfallverschollenlieit wird diesregelmäfsig der Tag des Ereignisses sein; bei der Seeverschollenheit der Tag deserwiesenen oder vermutheten Unterganges des Schiffs; bei der Kriegsverschollenheit,wo sie auf Verwundung in der Schlacht gegründet wird, der Tag der Schlacht,wo auf Nichtrückkehr, der Tag des Friedensschlusses. Die neueren Spezialgesetzehaben übrigens für die seit den letzten Kriegen Vermifsten gemeinsame gesetzlicheTodestage fixirt; so in Preufsen den 31. Dez. 1864, 31. Dez. 1866 u. 30. Juni 1871;weitere Nachweise li. Roth § 61 Anm. 121.
79 Und zwar von Rechtswegen ohne neues Urtheil; Dernburg I 121, Riesen-feld S. 155. Vgl. Preufs. L.R. II, 18 § 842, 847; Code civ. Art. 132; Oest. Gb.§ 278; Sachs. Gb. § 44; Bayr. Ges. v. 1879 Art. 119.
80 Riesenfeld S. 155. Wer dagegen eine bestimmte Kunde über den Tododer das Leben des Verschollenen hatte, kann diesen Schutz nicht in Anspruchnehmen.
81 Pr. L.R. II, 18 § 842—845, Oesterr. Gb. § 278, Ilamb. Ges. v. 14. Juli1879 § 9, andere Ges. b.Rotli §61 Anm. 147, Schweiz. Ges. b. Huberl 127 ff.;vgl. Stobbe I 315, Riesenfeld S. 157 ff. Dazu Entw. I § 2089. — Ueber denSchutz Dritter, die in gutem Glauben von dem vermeintlichen Erben rechts-geschaftlich erworben haben, vgl. Pr. L.R. II, 18 § 849—851 u. Entw. I § 2090.
82 Unger 1 § 27 A nm, 35; Roth § 61 Anm. 147; Riesenfeld S. 158.