Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
374
Einzelbild herunterladen
 

374

Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

4. Wirkling der Todeserklärung. Die Todeserklärungbewirkt eine für und wider Jedermann rechtskräftige Fesstellung derTodesverniuthung° 2 .

Demgemäfs werden nun alleRechtsfolgen des natürlichenTodes als eingetreten behandelt. In vennögensrechtlicher Hinsichtgilt die Persönlichkeit des Verschollenen als erloschen, so dafs fürihn kein Rechtserwerb mehr stattfindet, seine unvererblichen Ver-mögensrechte (z. B. ein Niefsbrauch) ihr Ende erreichen, im Uebrigenin sein Vermögen die Erbfolge eröffnet wird ° 3 , auch die durch seinenTod bedingten Ansprüche Dritter (z. B. auf eine Lebensversicherungs-summe oder Witwenpension) in Kraft treten 04 . Ebenso aber mufsin personenrechtlichen Verhältnissen der Verschollene nun als todtbehandelt werden G5 . Insbesondere erscheint daher' seine Ehe alsgelöst, so dafs der zurückgebliebene Gatte ohne Weiteres zur Wieder-verheirathung schreiten kann 00 . Manche Gesetze fordern indefs noch

62 Riesenfeld S. 100 ff. KeineFiktion, wie das R.Ger. b. Seuff.XLIII Nr. 2 S. 2 sagt. Daher auch keine Eintragung in die Sterberegister;Sicherer a. a. 0. S. 393, Hinschius, Komm, zum Personenstandsges. § 56Anm. 25. Anders in der Schweiz nach Bundesges. v. 24. Dez. 1874 Art. 24.

63 Roth I 363; Stobhe I 310; Riesenfeld S. 144 ff. Anomaler Weisewird nach einigen Partikularrechten das Vermögen den Erben nur gegen cautiode restituendo ausgehändigt; Roth § 61 Anm. 20, 32, 37, 39, 49, 56, 57, 103.

64 Beseler S. 227; Riesenfeld S. 133; Stobhe § 38 Anm. 34a.

65 Vgl. Unger I 243, Beseler S. 227, Bluntschli S. 17, Stobhe § 38

Anm. 34, Dernburg, Band. I § 51 Anm. 9, Riesenfeld S. 101 ff., jetzt auch

Gengier S. 69 (anders 3. Anfl. S. 60). Dagegen halten Andere grundsätzlich ander älteren Ansicht fest, dafs die Todeserklärung nur für die Vermögenssphärewirke; vgl. Glück 11 397, Roth, D.P.R. I 364, Eccius in Holtzendorffs Rechts-lexikon III 1075 u. die übrigen b. Riesenfeld S. 101 Anm. 2 Genannten. Mitder Todeserklärung endet daher das elterliche Recht (väterliche Gewalt, Recht desEhekonsenses u. s. w.); Riesenfeld S. 134 ff. Ebenso die Vormundschaft überden Verschollenen; Riesenfeld S. 137 ff. Auch bestehen seine Urheberrechtenur noch mit der nach dem Tode laufenden Schutzfrist fort; Riesenfeld S. 133.

60 Preufs. L.R. II, 1 § 665 ff.; Hannov. Ges. v. 23. Mai 1848 § 16; Hamb.

Ges. v. 15. Okt. 1819 Art. 14; Brem. Ges. v. 3. .Tuli 1826 § 11; Lüb. Ges. v.

30. Dez. 1829 § 8 Abs. 2; Bayr. Ausf.Ges. v. 23. Febr. 1879 Art. 118119, vgl.Roth, Bayr. C.R. I 182; Elsafs-Lothr. Ges. v. 21. Okt. 1873 § 7 Abs. 2 für diein den letzten Kriegen Verschollenen; Sclilesw.-IIolst. Praxis nach Falck IV 480;Württemb. nach Lang, Württ. Personenrecht S. 336. Das Gleiche aber ist mitden in der vorigen Anm. Eingangs genannten Schriftstellern und Scheurl, Dasgern. deut. Eherecht § 53 S. 271, als gemeinrechtlich überall anzunehmen, wo dasPartikularrecht nicht entgegensteht. Denn wenn auch das kanonische Recht inc. 19 X de spons. 4, 1 die Wiederverheirathung bis zur Gewifsheit des Todes ver-bietet und das ältere evangelische Recht einen Ilesertionsprozefs forderte, so sinddoch diese Bestimmungen durch die Ausbildung der modernen Todeserklärung mit