§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
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darum handelt, ob der Verschollene einen Erbanfall oder anderenAnfall noch erlebt habe, wird nach manchen Gesetzen auch ohneTodeserklärung angenommen, dafs er mit Erreichung der Lebens-grenze verstorben sei 50 .
Das Todeserklärungsverfahren wird nur auf Antrag bei demzuständigen Gericht und zwar regelmäfsig dem Gericht des letztenWohnsitzes eingeleitet. Antragsberechtigt ist der Ehegatte des Ver-schollenen, sein vermuthlicher Erbe, aber auch sein gesetzlicher Ver-treter, sowie überhaupt Jedermann, der an der Beseitigung der Un-gewifsheit ein rechtliches Interesse hat 57 . Der Antragsteller mufs dasVorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Todeserklärungglaubhaft machen und meist seine Angaben eidlich erhärten 58 .
Das Verfahren selbst besteht in einem eigenthümlich gestaltetenAufgebotsverfahren mit öffentlicher Ladung des Verschollenen 59 .Nur bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit des Todes findet partikular-rechtlich ein abgekürztes Verfahren ohne öffentliche Ladung statt 00 .
Führt das Verfahren zu keiner Ermittlung der Schicksale desVerschollenen, so ergeht ein Urtheil, das dahin lautet, dafs derVerschollene für verstorben zu erachten sei 61 .
vermutkung übergeht, wenn 30 Jahre seit dem envoi provisoire oder 100 Jahre seitder Geburt verstrichen sind (Code civ. Art. 129 ff.); vgl. Zachariae I § 147(8. Auii. § 90 u. 95), Riesenfeld S. 26 ff., Crome S. 121: abweichend Bara-zetti S. 370 ff.
56 So 70 Jahre nach der Geburt in den Gebieten des preußischen Landrechts(1, 1 § 38) und den gemeinrechtlichen Gebieten Preufsens (Ges. v. 12. März 1869§ 3 Abs. 3), sowie in Bayern (Ausf.Ges. Art. 100); 90 Jahre nach der Geburt imK. Sachsen (Gb. § 45); 100 Jahre nach der Geburt in Weimar (Ges. v. 1. März1839 § 7).
57 Manche Partikularrechte schränken indefs das Antragsrecht ein; auch istfür das gemeine Recht das Antragsrecht des Kurators bestritten; Roth § 61Anm. 111-113, Stobbe I 308 ff., Riesenfeld S. 83 ff.
58 Roth § 61 Anm. 114; Riesenfeld S. 85—86.
69 Vgl. oben § 38 Anm. 24 ff., Stobbe I 309, Riesenfeld S. 89 ff. DasNähere gehört ins Prozefsrecht; mit Recht will auch Entw. II im Gegensatz zuEntw. I, der ausführliche Einzelbestimmungen über das Verfahren enthielt, diesein die C.Pr.O. als § 836 a—836 r verweisen.
60 So nach Pr. L.R. II, 18 § 854 bei 40jäliriger Verschollenheit; ferner oftbei Seeverschollenheit (z. B. Preufs. Ges. v. 28. Febr. 1851 § 5) u. Kriegsverschollen-heit (bes. nach den neueren Spezialgesetzen oben Anm. 54). Nach dem vonEntw. II vorgeschlagenen § 836 g der C.Pr.O. kann die Bekanntmachung in öffent-lichen Blättern bei Kriegs-, See- und anderer Unfallverschollenheit und bei Ablaufvon 100 Jahren seit der Geburt unterbleiben.
61 Das Urtheil hat die Natur eines Ausschlufsurtheils. Vgl. Stobbe I 309Anm. 30, Riesenfeld S. 98 ff., Gengier S. 68.