372 Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
alter ihren Anfang genommen hat, die Verschollenheitsfrist abgekürztwird 60 .
Eine noch kürzere Verschollenheitsfrist wird meist für Fälle be-stimmt, in denen die Umstände des Verschwindens einen alsbaldigenTod wahrscheinlich machen. Gewöhnlich regeln die Gesetze nur dieSeeverschollenheit 51 und die Kriegsverschollenheit 52 . Manche Gesetzeaber enthalten eine generelle Klausel, so dafs, wie dies ja auch ent-schieden dem Bedürfnifs entspricht, durch jede bei dem Eintritt derVerschollenheit waltende Lebensgefahr (z. B. auch Grubenunglück,Bergsturz, Tbeaterbrand, Ballonfahrt) die Verschollenheitsfrist ver-kürzt wird 58 . Nach den grofsen Kriegen sind überdies vielfachSpezialgesetze ergangen, die für alle nicht zurückgekehrten Theil-nehmer die Todesvermuthung an den Ablauf einer bestimmten Fristnach dem Friedensschlufs knüpften 54 .
3. Verfahren. Die Todesvermuthung tritt nach heutigemdeutschem Recht nicht mehr von Rechtswegen, sondern nur kraft ge-richtlicher Todeserklärung ein 56 . Nur insoweit, als es sich lediglich
liegt, nach Oesterr. Gl). § 24. — So endlich mit Vollendung des 100. Lebensjahresnach Code civ. Art. 129.
50 So auf 5 Jahre, falls die Verschollenheit nach 65 Jahren eintrat, nachPreufs. L.R. II, 18 § 830 u. vielen sächs.-thür. Ges. (Roth § 61 Anm. 30—35u. 49); ebenfalls auf 5 Jahre, jedoch erst vom 70. Lebensjahre an, nach Sachs.Gh. § 39 und Sondersh., Meining. u. Frankf. R. (Roth § 61 Anm. 45, 48, 64); nach3 Jahren vom 68. Lebensjahre an in Reufs j. L. (ib. Anm. 49). Entw. II § 2 willsich ans preufsische Recht anschliefsen.
61 Preufs. L.R. I, 1 § 36 u. Ges. v. 24. Febr. 1851 § 2; Oesterr. Gh. § 24;Sachs. Gb. § 41; Meckl. R. h. Röhlau II 351 ff.; Bayr. Ges. Art. 105; andereGes. b. Roth § 61 Anm. 35, 38, 40, 41, 43, 96. Regelmäfsig genügen 3 Jahrenach Untergang oder Verschollenheit des Schiffes; nach Sachs. Gh. erst 5 Jahre;nach jetzigem preufs. R., dem Entw. II § 4 folgen will, schon 1 Jahr.
52 Preufs. L.R. I, 1 § 35 (1 Jahr nach Friedensschlufs, falls Verwundungfeststeht); Oesterr. Gb. § 24 (3 Jahre); Sachs. Gb. § 41 (5 Jahre); Entw. II § 3(3 Jahre nach Beendigung des Krieges, wenn während des Krieges vermifst).
53 So nach Oesterr. Gh. § 24 u. Hamb. V. v. 15. Okt. 1819 auf 3 Jahre, nachBad. L.R. Art. 129a u. Frankf. Ges. v. 9. März 1847 auf 10 Jahre; vgl. auchBrem. u. Oldenb. R. h. Roth § 61 Anm. 37 u. 39. Mit Recht will (im Gegensatzzu Entw. I) auch Entw. II § 5 in allen derartigen Fällen die Todesvermuthung3 Jahre nach dem gefährlichen Ereignifs eintreten lassen.
64 Gesetze nach den Freiheitskriegen b. Roth § 61 Anm. 27—29, 34, 37, 41,44, 48, 49, 62, 67, 79, 82, 84, 92. Nach den letzten Kriegen ergiengen die preufs.Ges. v. 24. Fehr. 1866 u. 2. Apr. 1872, sowie ähnliche Gesetze in anderen Staaten,vgl. Roth § 61 Anm. 30, 31, 38, 39, 42, 45, 48, 50, 82, 84, 93.
66 So auch Entw. II § 6 u. 9. — Dagegen begnügt sich das französische Rechtmit der declaration d’absence (Code civ. Art. 116—128), die eine hlofse Verschollen-heitserklärung ist (oben Anm. 31), später aber ohne Todeserklärung in die Todes-