§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
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Verbreiteter ist heute das sogenannte schlesische System, nachdem stets eine längere Dauer der Verschollenheit genügt. Die Frist,deren Lauf im Zweifel von der letzteu Kunde an zu berechnen ist 45 ,beträgt noch heute nach österreichischem und französischem Recht30 Jahre 46 , ist dagegen im sächsischen Gesetzbuch auf 20 Jahre 47 ,im preufsischen Landrecht und in zahlreichen anderen deutschenGesetzen auf 10 Jahre herabgesetzt 48 . Doch wird hier überall zu-gleich auf das Lebensalter Rücksicht genommen, so dafs entwederauch mit der Erreichung der Altersgrenze die Todesvermuthungeintritt 40 oder doch, wenn die Verschollenheit erst im Greisen-
sclieiden lassen (Smalcalder b. Bruns S. 186, Beseler S. 227); Andere zunächst80 Lebensjahre und dann 5 Verschollenheitsjahre (Puclita, Pand. § 115, Gerber§ 34); wieder Andere immer 100 Lebensjahre (Bruns S. 201, Regelsberger§ 61 Anm. 8); noch Andere stets 5 Verschollenheitsjahre (Glück, Komm. VII493 ff. u. die h. Riesenfeld S. 78 Anm. 7 Genannten). Doch ist dies Alleswillkürlich, es kann nur richterliches Ermessen entscheiden; Stobbe I 311:Bekker I 161. Die Partikularrechte helfen in verschiedener Weise; vgl. untenAnm. 49—50.
46 So nach Preufs. L.R. II, 18 § 828, Sachs. Gl). § 38, Entw. II § 2 Abs. 2.Also nicht, wie Manche annehmen (vgl. Riesenfeld S. 71), schon von der Ent-fernung an. Aber auch nicht erst vom Eintritt der Verschollenheit an; vgl. jedochCode civ. Art. 129 (30 Jahre seit der provisorischen Besitzeinweisung). — DieFrist läuft aber bei Minderjährigen erst vom Tage der Volljährigkeit an; Preufs.L.R. II, 18 § 829, Sachs. Gb. § 38, Bayr. Ges. Art. 103 Abs. 2, andere Ges. b.Roth I 344—345 u. 348, Entw. II § 2 Abs. 2 ; abweichend Reufs ä. L. b.Roth 348.
40 Oesterr. Gb. § 24, Code civ. Art. 129; ebenso brannschw. Reskr. v. 5. Apr.1830 b. Steinacker § 4 Anm. 4 u. Franlcf. Ges. v. 9. März 1847 b. Bender§ 9; ferner Schweiz. Ges. b. Iluher 1 111 ff. Ueber den Ursprung dieser Fristund ihre frühere Verbreitung Bruns S. 154 ff. u. oben Anm. 28. — 25 Jahre nachMainz, u. Würzb. R. b. Roth I 350—351.
47 Sächs. Gb. § 38; mehrere sächs.-thiir. Ges. b. Roth I 348—349.
48 So schon Preufs. V. v. 23. Okt. 1763 und nach ihr Pr. L.R. II, 18 § 823;ebenso die meisten sächs.-tlüiring. Ges., sowie Ges. f. Bremen, Lübeck, Oldenburg,Schaumburg-Lippe, Hannover u. Hamburg b. Roth § 61 Anm. 28—35, 37—41, 43;das Bayr. Ges. Art. 103—105; Entw. II § 2 Abs. 1.
40 So mit Vollendung des 70. Lebensjahres nach Schwarzb., Dessau., Kurpfälz.u. Wismar. R. (Roth § 61 Anm. 44—46, 101 u. 103); ebenso, falls mindestens5 Jahre Verschollenheit vorliegen, nach Meining. u. Reufs j. L. (ib. Anm. 48—49),sowie mit dem Zusatz, dafs hei Eintritt der Verschollenheit nach 65 Jahren stets5 Jahre zu warten ist, nach Brem., Liib., Oldenb., Schaumb., Ilannov. u. Bayr. R.(ib. Anm. 37—42); ebenso, aber mit hlos 3jähriger Mindestfrist, nach Hamb. R.(ib. Anm. 43); ebenso, falls 10jährige Verschollenheit vorliegt, sonst erst mitVollendung des 80. Lebensjahres, nach Schlesw.-Holst. R. (ib. Anm. 95). — Soferner mit Vollendung des 80. Lebensjahres, falls 10jährige Verschollenheit vor-
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