370 Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
woi'fen 37 . Auch ist sie nach einzelnen Gesetzen ausgeschlossen 38 ,nach andern nur für einen bestimmten Zeitraum begründet 39 . Alleinselbst wenn die gegen sie angeführten Gründe gewichtiger wären, alssie es sind 40 , müfste doch zu ihren Gunsten das praktische Be-dürfnils, dem sie entsprungen ist und kraft dessen sie sich seit demMittelalter in Deutschland zäh behauptet hat, den Ausschlag geben 41 .
b. Ablauf der Verchollenheitsfrist.
Nach dem sächsischen System, das für gemeines deutsches Rechtzu erachten ist 42 , tritt die Todesvermuthung ein, sobald der Ver-schollene das siebzigste Lebensjahr vollendet haben würde 43 . Dochmufs zugleich eine längere Dauer der Verschollenheit vorliegen, sodafs, wenn Jemand erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze odergar erst nach deren Ueberschreitung veschollen ist, der Tod erstnach Verlauf einer angemessenen (etwa fünfjährigen) Frist an-genommen werden kann 44 .
37 R.Ger. b. Seuff. XLII Kr. 214, XLIII Kr. 2, XL1V Kr. 162.
38 So in Verbindung mit der Festhaltung der successio ex tune durch Codeciv. Art. 136, vgl. R.Ger. XXVI Nr. 72. Auch durch Oldenh. V. v. 16. Felir. 1844§ 20; vgl. auch Seuff. 1 Kr. 160.
39 So wird nach Ziirch. Gh. § 13 ff. (jetzt § 11 ff.) regelmäfsig 15 Jahre langfür das Lehen, dann 15 Jahre lang weder für das Leben noch für den Tod, end-lich nach 30 Jahren für den Tod vermuthet; ähnlich nach anderen Schweiz. Ges.;vgl. II uh er I 106 u. 120 ff. Bühlau II 408 ff. will auch in Mecklenburg dieLehenspraesiuntion nur für 30 Jahre gelten lassen.
40 Beruft man sich auf den Verstofs gegen die Wahrscheinlichkeit, so darfman auch hei der Beerbung des Verschollenen keinen bestimmten Zeitpunkt an-nehmen; regulirt man aber seine Beerbung nach einem bestimmten Zeitpunkt, wiedies doch unumgänglich ist, so nimmt man damit einen Todestag und folgeweisebis dahin Fortleben an. Auch ist nicht abzusehen, warum der nächste Erb-praetendent hinter dem Verschollenen seinen Anspruch durchsetzen soll, ohne denBeweis des Todes zu führen; ist aber ohne Praesumtion nicht auszukommen, somufs zunächst für die Fortdauer des erweislich vorhanden gewesenen Zustandesvermuthet werden.
41 Entw. II § 9 erkennt die Lehensvermuthung voll und allseitig an; überEntw. I § 4 vgl. Gierke, Entw. S. 136 u. 137, Riesenfeld S. 128—133.
42 A. M. Roth § 61 Anm. 18—19, Dernbui'g, Pand. I 119. Vgl. aberBekker, Pand. I § 47, Riesenfeld S. 32, Regelsberger I 250, Seuff.XXV Kr. 5.
43 Das gemeine Recht wird auch von einer Anzahl von Partikularrechtenfestgehalten; vgl. dieselben b. Roth I 353—357. Ueberdies spielt auch in fastallen Gesetzen, die eine feste Verschollenheitsfrist haben, neben derselben das70. Lebensjahr eine Rolle; vgl. Pr. L.R. I, 1 § 38 u. unten Anm. 49—50. Das80. Lebensjahr gilt in Oesterreich u. unter Umständen in Schleswig-Holstein, das100. noch nach französ. R. als Lebensgrenze; vgl. unten Anm. 49.
44 Manche wollen hinter 70 Jahren erst 80 und dann 100 Lebensjahre ent-