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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
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daneben von Schlesien aus sich ein anderes System verbreitete,nach dem die Todesvermuthung sich an den Ablauf der Verjährungs-zeit seit Beginn der Verschollenheit knüpfte 28 . Endlich wurde seitder Mitte des 18. Jahrhunderts ein gerichtliches Aufgebotsverfahrenausgebildet, das im Falle fruchtloser öffentlicher Ladung des Ver-schollenen mit einem die Todeserklärung aussprechenden Urtheilschlofs 29 . Auf dieser Grundlage haben neuere Gesetzbücher undGesetze den Gegenstand in einer im Einzelnen sehr buntscheckigenWeise geregelt 30 . Dabei wurde meist in den Fällen sehr langer Ab-wesenheit oder des Verschwindens unter besonders lebensgefährlichenUmständen die Todeserklärung durch Fristverkürzung und Verein-fachung des Verfahrens erleichtert.
2. Voraussetzungen der Todesvermuthung.
a. Verschollenheit. Verschollenheit ist eine besonders ge-artete Abwesenheit, Sie liegt vor, wenn der Aufenthaltsort des Ab-wesenden unbekannt ist und über sein Leben oder seinen Tod seitlängerer Zeit jede Kunde fehlt 31 .
Während der Verschollenheit wird bis zum Eintritt der Todes-vermuthung das Leben vermuthet, so dafs dem Verschollenen nichtnur alle seine bisherigen Rechte offen gehalten werden, sondern auch
sind es 80 Jahre. Daher wollten Manche, wenn der Abwesende erst kurze Zeitvor dem 70. Jahre verschollen war, 80 Jahre als Grenze setzen.
28 So zuerst in einem Kaiser]. Reskr. an den Rath von Görlitz v. 1616 (nach30 Jahren u. Jahr u. Tag). Vgl. Bruns S. 154 ff.; Riesenfeld S. 19 ff
29 In der sächsischen Praxis begegnet die Ediktalcitation seit 1752; gesetz-lich vorgeschriehen wurde sie zuerst im Preufs. Ges. v. 1763 und dann bald all-gemein. Vgl. Bruns S. 180 ff; Riesenfeld S. 25.
30 Preufs. L.R. I, 1 § 35-38, II, 18 § 821—855; Code civ. Art. 115-140;Oesterr. Gb. § 24, 277-278 u. Ges. v. 16. Febr. 1883; Sachs. . Gli. § 37-44; Bayr.Ausf. Ges. z. C.Pr.O. v. 23. Febr. 1879 Art. 103—105; Hamburg. Ver. v. 14. Juli1879; zahlreiche andere Partikulargesetze b. Roth § 61 Anm. 28—35, 38—41,43—48, 52, 57, 61, 64, 86, 88—89, 97, 101, 103. Uebersicht der Partikularrechteauch in den Motiven zum Entw. I 33 ff — Entw. I § 5-24, grundsätzlich um-gearbeitet in Entw. II § 2—9. — Schweiz. Ges. b. Huber I § 10.
31 Vgl. Riesenfeld S. 39 ff. Wie lange die Nachrichtenlosigkeit gedauerthaben mufs, ist nach den Umständen durch richterliches Ermessen zu entscheiden;manche Gesetze fordern ein Jahr, so Pr. L.R. II, 18 § 20—21, Bayr. Ges. v.23. Febr. 1879 Art. 94. — Manche Rechte, wie das mecklenburg., französ., zumTheil auch das schweizer. Recht, kennen eine besondere Verschollenheitserklärung,die (mit oder ohne Ediktalien) vor der vorläufigen Besitzeinweisung der Erben zuerlassen ist und nicht mit der Todeserklärung verwechselt werden darf; Kraut,Vorm. II 244, Bruns S. 152 u. 192, Böhlau II 358 u. 361, RiesenfeldS. 27 ff, 43ff, Barazetti S. 313ff, Crorne S. 116ff