§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
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Dem römischen Recht waren gesetzliche Vermuthungen überLehen und Tod unbekannt; das Vermögen eines Verschollenen wurdeim Bedürfnilsfall von einem Curator bonorum absentis verwaltet, bisder Tod auf Grund freier richterlicher Beweiswürdigung als erwiesenangenommen wurde 21 . Dagegen entwickelte die romanistische Juris-prudenz in Italien unter dem Zwange der formalen Beweistheorie einSystem fester Vermuthungen: der Verschollene sollte als verstorbengelten, wenn er die äufserste Lebensgrenze, die meist auf 100 Jahrebestimmt wurde, überschritten hatte; bis dahin sollte eine Lebens-präsiuntion walten, die jedoch ein wiederum durch Präsumtionen er-leichterter Gegenbeweis entkräften konnte 22 .
Seit der Rezeption verband man in Deutschland die italienischeLehre mit den einheimischen Gepflogenheiten 28 . Man hielt an derdeutschrechtlichen Einweisung der Erben fest, bildete dieselbe aberunter Heranziehung der römischrechtlichen Abwesenheitskuratel zueiner „cura anomala“ und mehr und mehr zu einer eigenartigen„Vormundschaft über Abwesende“ um 24 . Bis zur Erreichung derLebensgrenze vermuthete man für das Leben, von da an für denTod des Verschollenen; gleichwohl regelte man mit dem älterendeutschen Recht die Erbfolge endgültig nach dem Zeitpunkt der Be-sitzeinweisung der Erben, so dal's sich nunmehr eine mit der Lebens-vermuthung in Widerspruch stehende erbrechtliche Universalsuccessionex tune ergab 36 . Erst allmählich wurde nach langem Streit auchda, wo die Aushändigung des Vermögens an die Erben nicht durcheine blol'se Vermögenskuratel verdrängt wurde, die successio ex tunezu Gunsten der successio ex nunc meist aufgegeben 26 . Aufserdemwurde im sächsischen Geriehtsgebrauch und mehr und mehr in derganzen gemeinrechtlichen Praxis statt des hundertsten Lebensjahresdas siebzigste als vermuthliche Lebensgrenze angenommen 27 , während
21 Bruns S. 92 ff., Itiesenfeld S. 7 ff. — Einige Auskülfe gewährten auchdie Fiktionen des jus postliminii.
22 Bruns S. 122 ff.
23 Bruns S. 140 ff.; Bölilau II 332 ff.; Riesenfeld S. 20 ff.
24 Hiervon ist im Vormundschaftsrecht zu handeln.
25 Vgl. hes. Carpzov, Jurisp. for. 111 c. 15 def. 48—57: Bruns S. 141 ff'.,150 ff., 169 ff.; Stohhe I 305. Diesen Widerspruch bemerkte man offenbar des-halb nicht, weil man trotz der äufserlicken Aufnahme der römischen Universal-succession in den deutschrechtlichen Vorstellungen der Sondernachfolge steckenblieb; Böhlau II 333 ff
20 Bruns S. 160 ff.; Riesenfeld S. 22.
27 Bruns S. 148 ff., 174 ff.; Riesenfeld S. 20 ff. Einen Anhalt fand manin Psalm 90 v. 10: Unser Leben währet 70 Jahre und wenn es hoch kommt,