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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
Sicherheit bestellen inufsten 15 . Kehrte der Verschollene zurück, sokonnte er das Seinige herausverlangen 16 . Kehrte er nicht zurück,so stellte sich der vorläufige Erbschaftserwerb als ein endgültigerheraus 17 . Feste Fristen für den Eintritt einer Todesvermuthung, wiesie frühzeitig im französischen, niederländischen und englischen Rechtbegegnen 18 , scheint das deutsche Recht nicht gekannt zu haben 19 .So lange aber der Tod des Verschollenen nicht als gewifs erschien,wurde er als lebend behandelt 20 .
15 Vgl. Magdeb. Fr. I, 7 d. 6; Rechter Weg M 51 b. Bö hl au II 325Anm. 11; Lüb. Stadtbucheintr. v. 1373 b. Pauli Abh. 111 133 u. Kraut § 195Kr. 5; Oesterr. W. II 149 Z. 16 ff.
16 Jedoch nicht die inzwischen von den Erben gezogenen Früchte; Sachsensp.II Art. 44 § 2 , Richtst. L.R. Art. 16 a. E. — Die Rückforderung geht auch gegendie dritte Hand; Wiener Stadtr. (Schuster) Art. 89.
17 Einem inzwischen näher berufenen Erben brauchte der besitzende Erbenicht zu weichen; er war schon bei Eintritt der Verschollenheit (kraft einer Arterfrühter Erbfolge unter Lebenden), obsclion nur bedingt, Rechtsnachfolger des Ver-schollenen geworden; vgl. Bö hl au II 325 u. 327.
18 Bruns S. 127 ff (häufig 7, manchmal 9 oder 10, in Holland 16 Jahre).
19 Man darf keineswegs mit Kraut, Vorm. II 227, dem Verschollenen nachAblauf der Verschweigungsfrist das Recht zur Rückforderung seines Vermögensabsprechen; vgl. Bruns S. 137 ff, Stobbe § 38 Anm. 13. Ebensowenig folgtdaraus, dafs die Sicherheitsbestellung nur für einen bestimmten Zeitraum (z. B.31 Jahre) erfolgte (vgl. dazu Laband, Vermögens!'. Kl. S. 367 u. 372), eine festeFrist für die Todesannahme. Vielmehr mufste, falls es erforderlich war, der Nach-weis des Todes oder der Unmöglichkeit des Fortlebens erbracht werden; Magd.Fr. I, 7 d. 6, Rechter Weg B 79, Bö blau II 328. Vermuthlich diente ein Eiddessen, der den Tod behauptete, als Grundlage der richterlichen Feststellung;Bruns S. 138. Hierfür spricht Brünner Schöffenb. c. 496, wo sich der Eid zu-gleich auf die fruchtlose Anstellung von Nachforschungen bezieht.
20 Vgl. bes. Bö hl au II 328 u. 329—332. Die gegentheilige Ansicht vonKraut, Vorm. II 226 ff. u. 253, der Abwesende sei bis zum Wiedererscheinen alstodt behandelt worden, ist schon von Bruns S. 133 ff widerlegt. Darum fallendem Verschollenen auch Erbschaften an und werden seinen Erben ausgehändigt:so (gegen Uebernalime der Verpflichtung zur Herausgabe binnen 31 Jahren) nachSalzb. u. Tirol. Weisth. in Oest. W. I 2 § 7, 158 Z. 12 ff., 170 Z. 1 ff., II 100Z. 38 ff; anscheinend auch nach einem Clever Schöffenspruch, vgl. Böhlaull 329Anm. 22. Anderswo sollte der Richter die dem Verschollenen angefallene Erb-schaft in Besitz nehmen und erst nach 30 Jahren seinen Erben aushändigen;Oesterr. W. VII 741 Z. 1 ff, 746 Z. 28 ff, 810 Z. 30 ff, 831 Z. 32 ff., 853 Z. 5 ff.Nach Goslar. Stat. S. 14 Z. 19 ff. u. Magdeb. Fr. 1, 7 d. 2, 4 u. 5 konnte freilich,da hier eine persönliche Erbeslegitimation durch Eid im gehegten Ding gefordertwurde, der nach dem Verschollenen nächste Erbe nicht gehindert werden, dieErbschaft an sich zu ziehen; Bö hl au II 329. — Gegen die Lehenspraesumtionerklärt sich Brünner Schöffenb. c. 497: de homine enim extra sensum existentedubium est, si vivat.