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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
Eintragung des Todesfalles in das Sterberegister darf ohne besondereortspolizeiliche Genehmigung keine Beerdigung stattfinden; ist diesdennoch geschehen, so darf die Eintragung nur mit Genehmigungder Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhaltes erfolgen.
II. Fingirter Tod. Dem älteren deutschen Recht warenFälle bekannt , in denen ein noch Lebender als verstorben erachtetwurde.
1. Friedlosigkeit. Eine vollkommene Zerstörung der Per-sönlichkeit war mit der Friedlosigkeit verknüpft. Nach ihrem Ver-schwinden wurde im französischen Recht die von einigen deutschenStrafgesetzbüchern aufgenommene Strafe des bürgerlichen Todesausgebildet, kraft deren die Familien- und Vermögensrechte erloschen,die Erbfolge eröffnet wurde und die Rechtsfähigkeit für die Zukunftuntergieng, immerhin aber ein Anspruch auf Unterhalt aus dem früherenVermögen gewahrt blieb 7 . Heute ist diese Strafe durchweg ab-geschafft 8 .
2. Klostertod. Nach deutschem Recht galt, wer in einenMönchs- oder Nonnenorden eintrat, für das weltliche Recht (Land-uud Lehnrecht) als verstorben, so dafs die Erbfolge in sein Vermögeneröffnet wurde und seine Fähigkeit zu fernerem Vermögenserwerbeund zum Abschlüsse von Rechtsgeschäften erlosch 9 . Im gemeinenRecht wurde dieser Grundsatz durch die Regeln des kanonischenRechtes verdrängt, nach denen die vermögensrechtliche Persönlichkeitdes Ordensgeistlichen nicht untergeht, sondern auf das Kloster über-geht 10 . Dagegen hat das preufsiche Landrecht den deutschrechtlichen
§ 58 Abs. 1. Wenn eine amtliche Ermittlung über den Todesfall stattfindet, trittan Stelle der Anzeige die schriftliche Mittheilung der zuständigen Behörde; § 58Abs. 2. Ueber den Inhalt der Eintragungen vgl. § 59.
7 Code civ. (u. Bad. L.R.) Art. 22 ff. u. 725; Bayr. Strafgesetzb. v. 1813Art. 7; Zachariae I § 162 ff (8. Aufl. § 42), Savigny II 151 ff
8 Für Bayern durch Ges. v. 1849, für Preufsen durch ausdrückliches Verbotin V.U. Art. 10, für das ganze Reich durch Nichterwähnung im R.Str.Gb. — FürFrankreich durch Ges. v. 31. Mai 1854.
9 Sachsensp. I Art. 25 mit Glosse.
10 Als Individuum ist der Ordensgeistliche, da sein Vermögen an das Klosterfällt und er fortan für das Kloster erwirbt, auch nach kanonischem Recht ver-mögensunfähig; c. 7 C. 19 q. 3, c. 11 C. 12 q. 1, c. 11 C. 12 q. 1. Ein Erk. desO.L.G. Frankfurt v. 30. Mai 1892 b. Seuff. XLVIII Nr. 167 spricht ihm daherfür das gemeine Recht die Parteifähigkeit (selbst bei einer auf Grund frühererRechtsgeschäfte gegen ihn gerichteten Klage) ab. Hiergegen wird sich kaum etwaseimvenden lassen; doch mufs dann unbedingt statt seiner das Kloster (kraft Ge-sammtnachfolge und Repräsentation) im Prozefs als aktiv und passiv legitimirtgelten. — Die neueren Landesgesetze, die der Ordensperson nur die Einbringung