§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
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§ 42. Verlust der Persönlichkeit.
I. T o d. Die Persönlichkeit erlischt durch den Tod; allerSchutz der Leichen und Gräber oder der Ehre Verstorbener beruhtauf Rechten der Lebenden.
Den Beweis des Todes mufs gleich dem jeder anderen That-sache erbringen, wer Rechte darauf gründet. Ebenso mufs, wer sichauf den Zeitpunkt des Todes und namentlich auf den Eintritt desTodes einer Person vor dem Tode einer anderen Person beruft, diebehauptete Thatsache beweisen. Wenn daher mehrere Personen ineiner gemeinsamen Gefahr umkommen, gilt bis zum Beweise desGegentheils keine als vorverstorben. Eine Ausnahme besteht im ge-meinen Recht kraft der römischrechtlichen Vermuthung, dafs, wennEltern und Kinder in derselben Gefahr umkommen, die Eltern nachden unmündigen, aber vor den mündigen Kindern verstorben sind 1 .Die Vermuthung ist jedoch nicht auszudehnen 2 . Die meisten neuerenGesetzbücher kennen sie nicht, vermuthen vielmehr für die Gleich-zeitigkeit des Todes aller Kommorienten 3 . Dagegen stellt das fran-zösische Recht eine ganze Reihe von Vermuthungen über Vor-versterben auf 4 .
Erleichtert wird der Beweis auch hier durch die amtliche Be-urkundung in den Kirchenbüchern und den an ihre Stelle getretenenStandesregistern und die aus ihnen ertheilten Todtenscheine 5 . ZurAnzeige eines Todesfalles, die spätestens am nächsten Wochentagebei dem Standesamte des Sterbebezirkes erstattet werden soll, istdas Familienhaupt und statt seiner der, in dessen Wohnung oderBehausung der Todesfall sich ereignet hat, verpflichtet 0 . Vor der
1 Savigny, Syst. II 20 ff.; Vangerow, Pand. I § 33 Anm. 2; Wind-sclieid, Pand I § 53 Anm. 5; Dernburg, Pand. I § 50 Anm. 17—19; Regels-berger I § 60. So auch nach bayr. R.; Roth, Bayr. C.R. III § 296 Anm. 8.Ebenso nach halt. R. (mit einer Ausnahme zu Gunsten der Fideikommisse); Erd mannI 72 ff. — Das Jüt. Low vermuthet für Vorversterben der Kinder; Paulsen § 189.
2 Seuff. II Nr. 125; XL Nr. 176 (unanwendbar beim Zusammensterben desVaters und seines unehelichen Kindes).
2 Preufs. L.R. I, 1 § 39; Oesterr. Gb. § 25; Sachs. Gb. § 2007; Weimar.Ges. v. 6. Apr. 1833 § 131; andere sächs. Ges. b. Heimbach § 74 Anm. 8, § 263Anm. 5; Luzerner Gb. § 12, Aargauer § 22, Bündner § 14; Entw. II § 10.
4 Code civ. Art. 720—722; mehrere Schweiz. Gb. b. Huber I 102—103. Vgl.Zachariae I (8. Aufl.) § 41.
5 Vgl. oben § 41 Anm. 15—23 u. R.Ges. v. 6. Fehl-. 1875 § 56—60 u. 68.
G Hinsichtlich der Sterbefälle in öffentlichen Anstalten, der Form der Anzeigenund der Feststellung ihrer Richtigkeit gelten gleiche Regeln wie bei Geburtsfällen;