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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
Was insbesondere die Beurkundung der Geburten betrifft, sosind nur die Geburten lebender Kinder in das Geburtsregister ein-zutragen 3i . Zu diesem Behuf ist jede Geburt innerhalb einer Wochedem Standesbeamten des Ortes der Niederkunft anzuzeigen 26 . DieAnzeigepflicht trifft der Reihe nach, so dafs der ferner Verpflichtete nurim Falle des Nichtvorhandenseins oder der Verhinderung des näherVerpflichteten verpflichtet ist, den ehelichen Vater, die betheiligteHebamme, den betheiligten Arzt, jede andere dabei anwesend ge-wesene Person, die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist 26 . Ein-zutragen sind die persönlichen Verhältnisse des Anzeigenden, Ort,Tag und Stunde der Geburt, Geschlecht und Vornamen des Kindes,Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe der Eltern 27 .Die Anzeige und Eintragung der Vornamen des Kindes kann biszum Ablauf von zwei Monaten nach der Geburt verschoben werden 28 .
verspäteter Anmeldung, Seul'f. XXXVII Nr. 87, Ilinscliius § 22 Amn. 49; fernerin § 26 die nachträgliche Eintragung der erst später erfolgten Feststellung derAbstammung des Kindes oder der Aenderaug seiner Standesrechte durch Legiti-mation, Annahme an Kindesstatt oder andere Vorgänge, falls der Nachweis durchöffentliche Urkunden erfolgt, vgl. dazu Seuff. XLIII Nr. 256 u. Ilinschius § 26Anm. 62 a—67; endlich in § 55 die Auflösung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe.
24 Wenn ein Kind todt geboren oder in der Gehurt verstorben ist, so erfolgtnur eine Eintragung im Sterberegister; R.Ges. § 23.
26 R.Ges. § 17. Die Todtgeburt ist spätestens am nachfolgenden Tage an-zuzeigen, § 23. — Wird die Anzeige über drei Monate verzögert, so darf die Ein-tragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sach-verhalts erfolgen, § 27.
26 R.Ges. § 18. Bei Geburten in öffentlichen Anstalten oder in Kasernentrifft die Anzeigepflicht den Anstaltsvorsteher oder den dazu besonders ermächtigtenBeamten, § 20. Die Anzeige hat mündlich zu erfolgen, § 19; im Falle des § 20genügt aber eine schriftliche amtliche Anzeige. — Bei Findlingen liegt dem Findereine spätestens am nächstfolgenden Tage zu erstattende Anzeige an die Ortspolizei-behörde oh, die dann ihrerseits die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen unddie Anzeige zum Geburtsregister zu machen hat, § 27. — Die Anzeigepflichtensind durch Strafandrohungen und durch ein mittels Ordnungsstrafen auszuübendesZwangsrecht gesichert, § 68.
27 R.Ges. § 22. Ueber den Inhalt der Einträge bei Findlingen vgl. § 27Abs. 2. — Bezweifelt der Standesbeamte die Richtigkeit einer Anzeige, so ist erverpflichtet, sich in geeigneter Weise von derselben Ueberzeugung zu verschaffen,§ 21. — Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregisternur eingetragen werden, wenn sie vor dem Standesbeamten oder in einer gericht-lichen oder notariellen Urkunde erklärt ist, § 25. — Ueber die Eintragung nach-träglicher Feststellungen oder Veränderungen des Personenstandes des Kindes (§ 26)vgl. oben Anm. 23.
25 R.Ges. § 22 Abs. 3; dazu oben Anm. 23.