§ 41. Erwerb der Persönlichkeit.
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gesetz vom 6. Febr. 1875 „über die Beurkundung des Personenstandesund die Eheschliefsung“ allgemein durchgeführt 30 .
Seitdem werden von staatlich ernannten Standesbeamten für dieeinzelnen Standesamtsbezirke Standesregister geführt, die inGeburts-, Heiraths- und Sterberegister zerfallen und für die Be-urkundung der dahin gehörigen Thatsachen „auschliefslich“ bestimmtsind 21 . Für diese Thatsachen erbringen die Standesregister unddie aus ihnen gefertigten Auszüge im Falle ordnungsmäfsiger Ein-tragung als öffentliche Urkunden vollen Beweis, bis der Nachweis derFälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der zuGrunde liegenden Anzeigen und Feststellungen erbracht ist 22 . DieBerichtigung einmal geschehener Eintragungen ist nur auf Grundeiner gerichtlichen Anordnung zulässig 23 .
20 Zu dem Reichsgesetz v. 6. Febr. 1875 sind namentlich die Erläuterungvon H. von Sicherer, Personenstand und Eheschliefsung in Deutschland, Er-langen 1879, und der Kommentar von P. I-Iinschius, 3. Aufl., Berlin 1890, an-zuführen. Das Werk vonHinschius bringt auch einen Abdruck der Ausführungs-verordnungen des Reichs (S. 228 ff.) und sämmtlicher Einzelstaaten (S. 247—482). —In der Schweiz gilt das Bundesges. v. 24. Dez. 1874.
21 R.Ges. § 1—13. Aufser dem Hauptregister ist ein Nebenregister zu führen,das nach dem jährlichen Abschlufs der Register der Aufsichtsbehörde einzureichenund von dieser nach erfolgter Prüfung dem Gericht erster Instanz zur Aufbewahrungzuzustellen ist; § 14. — Besondere Bestimmungen gelten: 1. für die Landesherrenund die Mitglieder der landesherrlichen Häuser, für die der Landesherr denStandesbeamten ernennt und die Standesregister ordnet, § 72; 2. für die Beurkundungvon Geburten und Sterbefällen auf See, die der Schiffer unter Zuziehung von zweiSchiffsoffizieren oder sonst glaubhaften Personen im Tagebuch vorzunehmen hat,um sodann dem nächsten erreichbaren Seemannsamt behufs Erwirkung der Ein-träge in das Standesregister Mittheilung zu machen, § 61—64; 3. für deutscheReichsangehörige und Schutzgenossen im Auslande, für die der Reichskanzler einendiplomatischen Vertreter oder Konsul des Reichs zu standesamtlichen Beurkundungenermächtigen kann; § 85 nebst R.Ges. v. 4. Mai 1870.
22 R.Ges. § 15 u. dazu I-Iinschius Anm. 4. Hiernach entsteht mit Rück-sicht auf § 23 (vgl. unten Anm. 24) aus der Eintragung einer Geburt eine Ver-muthung des Lebens nach der Geburt, dagegen aus der Eintragung einer Todtgeburtim Sterberegister nur eine Vermuthung des Todes, nicht eine Vermuthung desNichtvorhandenseins von Leben nach der Geburt (vgl. I-Iinschius § 23 Anm. 52—53; a. M. Sicherer S. 106). Aus der gemäfs § 22 Abs. 2 erfolgten Eintragungder Zeitfolge bei einer Zwillingsgeburt entsteht eine Vermuthung der Erstgeburt.
23 R.Ges. § 65—66. Eines gerichtlichen Berichtigungsverfahrens bedarf esauch zur blofsen Ergänzung von Lücken; Seuff. XLIII Nr. 257, Hinschius § 65Anm. 61 zu 2c. Jedoch läfst das Gesetz, abgesehen von den bis zum Abschlufsder Eintragung zulässigen Aenderungen (§ 13 Abs. 4), gewisse Ergänzungen ohneBerichtigungsverfahren zu; so in § 22 Abs. 3 die nachträgliche Eintragung deroffen gelassenen Vornamen, und zwar der richtigen Meinung nach auch im Falle