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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

zösische Recht das Erfordernifs der Lebensfähigkeit auf 13 , währenddie deutschen Gesetzbücher es nicht kennen 14 .

III. Beurkundung der Geburt. Die Geburten und gleichihnen die Eheschliefsungen und die Sterbefälle werden amtlich ver-zeichnet. Seit alter Zeit dienten diesem Zweck die von den Pfarr-ämtern geführten Kirchenbücher, die der Staat als öifentlielieBeurkundungen der Personenstandsverhältnisse anerkannte und dem-gemäfs mehr und mehr seiner Ordnung und Aufsicht unterwarf 16 .Die Kirchenbücher und die aus ihnen ertheilten beglaubigten Auszügehaben für die Zeit, in der sie zugleich staatliche Einrichtungen waren,die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über den Personenstand be-wahrt 16 .

An ihre Stelle setzte zuerst die französische Gesetzgebung derRevolutionszeit von weltlichen Behörden geführte Civilstands-register 17 . Dieselben wurden in Deutschland nach den Freiheits-kriegen nur in den Gebieten des französischen Rechts beibehalten,im Uebrigen lediglich für Juden und Dissidenten mehrfach eingeführt ls .Auch nachdem der Grundsatz der bürgerlichen Standesbuchführungin den deutschen Grundrechten (§ 21) allgemein ausgesprochen unddurch mehrere Verfassungsurkunden sanktionirt war, erfolgte nurvereinzelt seine Verwirklichung 19 . Erst in Folge des Konfliktes mitder katholischen Kirche wurde er durch das preufsische Gesetz vom9. März 1874 und bald darauf durch das ihm nachgebildete Reichs-

13 Code civ. Art. 725 u. 906; dazu Zachariae I (8. Aufl.) § 40; Crome,Allg. Th. S. 108; C. Barazetti, Personenrecht nach dem Code Napol. u. dembad. Landr., Karlsruhe 1893, S. 29 ff. Ebenso Bern. Civ.Gb. § 9; vgl. II u b e r I 100.

14 Auch dem Entw. ist es fremd; vgl. Motive I 28.

15 Vgl. Richter, Kirchenr. § 292, u. die dort angef. Schriften u. Gesetze.

16 Ausdrücklich wahrt das Personenstandsges. § 73 den bisher mit der Führungvon Kirchenbüchern (oder Standesregistern älterer Art) betraut gewesenen BehördenRecht und Pflicht, auch fernerhin Zeugnisse über frühere Einträge zu ertheilen.In Bezug auf kirchliche Handlungen (z. B. Taufe, Konfirmation, kirchliche Trauung)haben die Kirchenbücher auch jetzt, insoweit die fragliche Kirche als öffentlicheVerbandsperson anerkannt ist, die Natur öffentlicher Urkunden; Sicherer, Komm.S. 2, Hinschius, Komm. § 1 Anm. 1.

17 Ges. v. 20. Sept. 1792, Code civ. Art. 34 ff.

18 Doch waren in der Regel auch die jüdischen Kultusbeamten oder Syna-gogeuvorstände und bisweilen auch die Geistlichen der Dissidenten mit der Beur-kundung des Personenstandes ihrer Glaubensgenossen betraut, anderswo die christ-lichen Ortsgeistlichen hierzu berufen; vgl. die amtliche Uebersiclit über den bis 1872bestehenden Rechtszustand in der Z. f. Kirchenr. XI 311 ff.

19 So in Frankfurt a. M. durch Ges. v. 19. Nov. 1850, in Hamburg durchGes. v. 17. Nov. 1865; nur vorübergehend (18491851) in Anhalt.