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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 41. Erwerb der Persönlichkeit.

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auch auf beliebige andere Weise, namentlich durch das Gutachtenvon Sachverständigen, geführt werden 9 .

2. Erforderlich ist ferner menschliche Gestalt. Mils-geburten sind Menschen; keine Menschen dagegen sind blofse Molen,mag auch in ihnen eine Zeit lang sich Leben regen 10 .

3. Erforderlich war endlich nach älterem deutschem Rechtmindestens insoweit Lebensfähigkeit, als ein wegen verfrühterGeburt lebensunfähiges Kind die Rechtsfähigkeit nicht erlangte * 11 . Indieser Beschränkung ist auch nach heutigem gemeinem Recht Lebens-fähigkeit als erforderlich anzusehen 13 . Unbedingt stellt das fran-

c. 17 d. 19. Noch das Preufs. L.R. I, 1 § 13 hebt die Stimme als sicherstenLebensbeweis hervor. Viele nehmen an, schon im mittelalterlichen Recht seiendas Besclireien der Wände oder das Oeffnen der Augen nur beispielsweise genannt;so Eichhorn § 334 Anm. e, Beseler § 57 Anm. 4, Gerber § 34 Anm. 2,Siegel, Erbrecht S. 11 ff.; vgl. aber Runde § 208, Mittermaier § 44a,Stobbe § 37 Anm. 7.

9 Seuff. II N. 124. Beweisbedürftig ist auch der Zeitpunkt der Geburt,daher bei einer Zwillings- oder Drillingsgeburt die Erstgeburt; läfst sich hier aberein Beweis nicht erbringen, so mufs das Loos entscheiden; Pr. L.R. I, 1 § 1416.Vgl. übrigens unten Anm. 22.

10 Entscheidend ist heute das Gutachten der Aerzte; Unger I 233 Anm. 11,Beseler S. 221, Stobbe I 295, Gengier S. 55. Ausdrückliche Bestimmungenfinden sich im Bayr. L.R. I c. 3 § 2 Nr. 5, Preufs. L.R. I, 1 § 17, Sachs. Gb. § 33.

11 Sachsensp. I Art. 33: of it leint bewist wirt und gesen also grot, dat itlifhaftich mochte wesen; I Art. 36 § 1: dat dat leint leven möge. RigaischesStadtr. IV t. 5 § 3 u. dazu Erdmann, Liv-, Est- u. Curl. P.R. I 71 Anm. 4.Vgl. auch Westfäl. Weistli., die eine gehörige Schreifähigkeit fordern, b. Grimm,W. III 147 § 2, 194, 197, 201, 202, 206. Trotz solcher Quellenzeugnisse bestreitenManche das Erfordernifs der Vitalität im älteren deut. R.; so Siegel, Erb. S. 11,Heuslei', Inst. I 101, Gengier S. 55. Auf dem gleichen Gedanken beruhtes, wenn die 1. Wisigoth. IV t. 2 c. 17 u. 18 für das Erbewerden des KindesTaufe und zehntägiges Leben fordert. Auch im nordischen Recht liieng ursprüng-lich der Eintritt der Rechtsfähigkeit vom Vollzüge der Wasserweihe (später Taufeab; K. Maurer, Ueber die Wasserweihe des germanischen Heidenthums, München1880; Brunner, R.G. I 76 Anm. 4L

12 Uebereinstimmend Falck, Schlesw.-Holst. P.R. IV 86 ff., Beseler § 57 c,Walter § 53, Stobbe I 298, zum Theil auch Gengier S. 55. Sehr bestrittenist, ob das römische Recht auf dem gleichen Standpunkt steht. Nachdem diefrüher herrschende bejahende Ansicht durch den Angriff Savignys II 385 ff.längere Zeit hindurch fast verdrängt war, ist sie von Wächter, Comm. de partuvivo non vitali p. IV, Lips. 18631866, erfolgreich wieder vertheidigt worden;vgl. Wind scheid, Pand. I § 52 Anm. 8, Dem bürg, land. 1 § 50 Anm. 4,Holder, Pand. I § 19. Dagegen llekker I § 45 Beil. 1 u. Regelsberger I§ 58 II. Für die Entscheidung der Streitfrage fällt jedenfalls die Einwirkung desdeutschen Rechts auf die ältere Doktrin stark ins Gewicht. Strafrechtlich ist dieLebensfähigkeit unerheblich; ll.Ger. Str.S. II Nr. 168.