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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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358
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358 Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

sönlichkeitsrechte aber richten sich nach dem Zeitpunkte der Ge-burt 8 .

II. Geburt. Der Erwerb der Persönlichkeit erfolgt mit derMenschwerdung und tritt daher mit der Vollendung der Geburt ein * * 3 4 .

1. Erforderlich ist somit Leben nach der Geburt. Dastodtgeborne oder während der Geburt verstorbene Kind ist niemalsPerson geworden. Ist es zweifelhaft, ob ein Kind todt zur Welt ge-kommen oder erst nach der Geburt verstorben ist, so mufs dasLeben nach der Geburt von dem, der Rechte darauf gründet, be-wiesen werden. Manche Gesetzbücher kehren indefs die Beweislastum, indem sie eine Vermuthung dafür aufstellen, dafs das Kind oderdoch das reif geborne Kind nach der Geburt gelebt habe 5 * . DerBeweis des Lebens nach der Geburt konnte in Gemäfsheit des ger-manischen Beweisrechts nur durch ein rechtsförmliches Beweismittelerbracht werden ; als solches galt die Bekundung von Zeugen, diedas Kind die vier Wände beschreien gehört 0 oder die Augen zurDecke aufschlagen gesehen hatten 7 8 . Seit dem Untergange des altenBeweisrechts behielten diese Lebenszeichen nur noch die Bedeutungvorzugsweise sicherer Beweismittel 8 . Heute kann daher der Beweis

Vertretung der gesamraten künftigen Nachkommenschaft; Oest. Gb. § 630 u. 644,

vgl. auch Preufs. L.R. II, 4 § 95.

3 So die Staats- und Gemeindeangehörigkeit. Ebenso der Stand, Stobbe§ 37 Anm. 4; a. M. Unger I 234, Beseler § 57 Anm. 1. Doch sollen nachder in manchen Gesetzen angenommenen Meinung Vieler von einem Verluste desAdels während der Schwangerschaft die schon empfangenen Kinder nicht betroffenwerden.

4 Abweichend von der Privatrechtsordnung betrachtet das deutsche Strafrechtdas Kind schon während der Geburt als Menschen und Person; ll.Ger. in Str.S. INr. 206 u. IX Nr. 37.

0 Bayr. L.R. I c. 3 § 2; Oesterr. Gb. § 23; Sachs. Gb. § 34; Luzerner Gb.§ 11, Berner § 11, Freiburger Art. 12. Auch das Project des Corp. jur. Frid. I, 1,4 § 4 hatte diese Vermuthung, die aber das preufs. L.R. fallen gelassen hat.Die noch von Glück II § 115 vertheidigte ältere Meinung, dafs eine derartigeVermuthung gemeinrechtlich begründet sei, ist allgemein aufgegeben. Vgl. indefsunten Anm. 22.

0 Sachsensp. I Art. 33 u. Sächs. Lehnr. Art. 20 § 1; Dortmunder Urtheilsb.a. 61 b. Frensdorff, Dortm. Stat. S. 161; Gosl. Stat. S. 13 Z. 5 ff.; Ges. derEmsiger § 22 b. Richthofen, Fries. Rechtsq. S. 200; Ostfries. L.R, II Art. 123;Recht der Zipser Sachsen b. Schröder, Gesch. des ehel. Giiterr. II, 1 S. 64;Grimm, W. III 104 § 13; andere Stellen b. Grimm, ll.A. S. 75, Siegel, Dasdeut. Erbr. S. 12, Stobbe § 37 Anm. 6.

7 L. Alam. tit. 95; Schwabensp. (L.) c. 324; Briinner Schöffenb. c. 350;Grimm, W. I 106, 290.

8 So schon Leipziger Schöffenstuhl im 17. Jahrh. b. Carpzov, Defin. for. III