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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 41. Erwerb der Persönlichkeit.

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(oder der sogenanntenGleichheit vor dem Gesetz) bedeutet richtigverstanden nur Gleichwertigkeit, nicht mechanische Gleichförmigkeitder Persönlichkeit, schliefst daher eine Besonderung der Rechtsfähig-keit nach natürlichen und sozialen Schichten keineswegs aus. DerVerfügung ihres Subjektes aber ist die Rechtsfähigkeit schlechthinentzogen 7 .

2. Handlungsfähigkeit. Sie ist ein im Wesen der Per-sönlichkeit angelegter Inhalt und darum vorhanden, sobald ihre Vor-aussetzungen gegeben sind. Allein sie ist kein wesentliches Begriffs-merkmal der Persönlichkeit und kann daher ganz oder theilweisefehlen; nur sorgt dann das Privatrecht für die Ergänzung der Per-sönlichkeit durch eine in ihren Dienst gestellte fremde Handlungs-fähigkeit. Soweit aber Handlungsfähigkeit besteht, ist auch sie derVerfügung ihres Subjektes entzogen 8 .

§ 41. Erwerb der Persönlichkeit.

I. Leibesfrucht. Die Leibesfrucht ist, weil kein Mensch,keine Person. Jedoch wird sie als werdender Mensch nicht blos vomStrafrecht, sondern auch vom Privatrecht in ihrer möglichen künftigenPersönlichkeit anerkannt und geschützt. Gleich dem römischen Rechthält auch das deutsche Recht ihr für den Fall, dafs sie Person wird,solche Rechte offen, die sie erwerben würde, wenn sie schon Personwäre * 1 . Es tritt also ein bedingter Rechtserwerb ein, der als nichtgeschehen gilt, wenn keine Persönlichkeit entsteht. Während desSchwebezustandes kann im Bedürfnifsfall der Leibesfrucht ein Pflegerzur Wahrung ihrer Rechte bestellt werden 2 . Die gesetzlichen Per-

die Frau, der Fremde, der Ehrlose unfähig, Rechte zu haben, die andere Personenhaben können.

1 Anders im älteren deutschen Recht, das abweichend vom römischen Rechtdie Selbstergebung in Unfreiheit oder Hörigkeit kannte; anders auch im kanonischenRecht, das den im Klostergelübde enthaltenen Verzicht auf Rechtsfähigkeit mitWirksamkeit bekleidet.

8 R.Ger. IV Nr. 47: Unwirksamkeit des Verzichtes auf Handlungsfähigkeitohne einen selbstgewählten Vormund, trotz gerichtlicher Erklärung, Vormundbestellungund Bekanntmachung. Vgl. auch O.L.G. Hamb. b. Seuff. XXXVHI Nr. 208.

1 Vgl. schon Sachsensp. III Art. 38 § 2 mit I Art. 33; Bayr. L.R. I c. 3 § 2;Preufs. L.R. I, 2 § 12; Oest. Gb. § 22; Sachs. Gb. § 32; Schweiz. Gb. b. HuberI 100-101.

2 Preufs. L.R. II, 18 § 10-11, 962, 966967, I, 9 § 371 ff., Preufs. Vorm.O.§ 88 u. dazu Dernburg, Vormundschaftsr. § 101; Code civ. a. 393; Sachs. Gb.§ 2535. Darüber hinaus kennen manche Rechte bei Familienfideikommissen eine