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Erstes Kapitel. Das Recht der Einzelpersönlichkeit.
für diesen Fortschritt bildete das Hofrecht., das für seinen Bereichauch den Unfreien, die das Landrecht noch als „eigne“ Leute deinEigentum ihres Herrn unterwarf, Rechtsfähigkeit verlieh. Mehr undmehr entwickelte sich so ein Zustand, bei dem die Persönlichkeitjedes Menschen grundsätzlich anerkannt, zugleich aber die Un-gleichheit der Persönlichkeit grundsätzlich durchgeführt wurde.Schon im deutschen Mittelalter begannen Kräfte zu wirken, die aufBeseitigung jeder auch nur partiellen Verneinung der Persönlichkeithinarbeiteten 3 . Doch folgte noch manche rückläufige Bewegung;insbesondere als nach der Rezeption nicht ohne Beihülfe des römi-schen Sklavenrechts, dessen wirkliche Einbürgerung freilich nirgendgelang, die überkommene Hörigkeit vielfach in eine strengere Leib-eigenschaft verwandelt wurde.
Endlich aber wurde, nachdem die naturrechtliche Theorie derangebornen Menschenrechte den Umschwung im Reiche der Gedankenvollendet hatte, auch in der Welt des positiven Rechts die vierteStufe erklommen, auf der das geltende deutsche Recht steht 4 * . Nun-mehr ist kraft Reclitsnothwendigkeit jeder Mensch nicht nur Person,sondern Vollperson. Darum ist einerseits jeder Mensch nothwendigfrei, so dafs anch auswärtige Sklaverei oder Hörigkeit auf deutschemBoden erlischt 6 . Andrerseits sind alle Menschen als Personen ein-einder gleich, so dafs es im Privatrecht keine Erhöhung oderMinderung der Persönlichkeit mehr giebt.
II. Inhalt. Der Inhalt der Persönlichkeit ist ein zwiefacher.
1. Rechtsfähigkeit. Sie bildet den wesentlichen Inhalt derPersönlichkeit und kann daher niemals fehlen. Doch kann sie eineverschiedene Färbung annehmen und demgemäfs einen engeren oderweiteren Umfang haben 6 . Denn der Grundsatz der „Gleichheit“
3 Man denke mir an die berühmten Ausführungen Eikes von Repgow, derSachsensp. III Art. 42 § 1—6 es für verjährtes Unrecht erklärt, dafs ein Menscheinem anderen Menschen „eigen“ sein könne. — Erreicht wurde das Ziel bereitsin den Städten.
4 Den naturrechtlichen Einflufs verräth das Oesterr. Gh. § 16: Jeder Mensch
hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher alsPerson zu betrachten.
6 Oesterr. Gb. § 16 u. Ilofdekr. v. 19. Aug. 1826, vgl. Unger I 253; Scliles-wig-Holst. V. v. 1804 b. Falck IV 221; Sächs. Gb. § 31. — Anders noch Preufs.L.R. II, 5 § 196 (Fortbestand der Sklaverei bei vorübergehendem Aufenthalt inPreufsen, Verpflichtung des ehemaligen Sklaven zur Abverdienung des Einkaufs-preises bei dauernder Niederlassung), aufgehoben durch Ges. v. 9. Marz 1857.
6 Nicht blos im öffentlichen Recht, sondern auch im Privatrecht ist z. B. derVollkaufmann fähig, Rechte zu haben, die ein Nichtkaufmann nicht haben kann,