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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Erster Abschnitt.

Personenrecht.

Erstes Kapitel.

Das Recht der Einzelpersönlichkeit.

Erster Titel.

Die Einzelpersönlichkeit überhaupt.

§ 40. Begriff und Inhalt.

I. Begriff. Der Begriff der Einzelpersönlichkeit deckt sichnach heutigem deutschem Recht mit dem des Menschen. DieserBegriff aber ist erst geschichtlich erarbeitet worden.

Ursprünglich galt unserem Recht nur der Volksgenosse alsrechtsfähig. Der Volksfremde war rechtlos 1 .

Schon im fränkischen Reich wurde die Persönlichkeit demMenschen als solchem zuerkannt. Sie blieb aber kraft der er-erbten Rechtsordnung ausnahmsweise zahlreichen Menschen versagt,die als Unfreie zu den Sachen gehörten. Somit war die Stufe er-reicht, über die das römische Recht niemals hinausgeschritten ist.

Das germanische Recht dagegen vollzog frühzeitig den Ueber-gang zu einer dritten Stufe, auf der es nur noch eine Minderung,keine Versagung der menschlichen Persönlichkeit gab 2 . Den Hebel

1 Vgl. unten § 56.

2 Das Rechtsverhältnifs einer halben Freiheit hatte schon die alte Zeit beiden Liten gekannt.

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