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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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350
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350 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

eigentliches Pfandrecht wird trotzdem auch heute iin gemeinen Rechtdurch Pfändung nicht begründet 83 . Allein das Zurückbehaltungsrechtdes Pfandnehmers ist mit pfandrechtlichen Wirkungen ausgestattet,rartikularrechtlich ist es zu einem wirklichen Pfandrecht erhoben M .

Die Haftung des genommenen Pfandes erstreckt sich auf dieForderungen des Pfandnehmers wegen Ersatzes des Schadens undaller Auslagen und Kosten 86 , üeberdies aber haftet das Pfand fürdie vom Gepfändeten verwirkte Bufse, die im älteren deutschen Rechtals Folge der Rechtsverletzung eintrat 80 und sich partikularrechtlich infreilich oft stark veränderter Bedeutung alsPfandgeld erhalten hat 87 ,

entscheidet sich dafür; wenn er sich aber auf den Namenpfant oderpignusberuft, so übersieht er, dafs derselbe schon in den Voiksrechten in Fällen, die erselbst aussclieiden will, begegnet: dispignerare in ed. Roth. c. 346, pignerare ined. Liutpr. c. 146, pignus in 1. Wisigoth. 1. 8 c. 5 § 1. Umgekehrt ist es schwer-lich richtig, wenn Wilda S. 315 ff. u. Meibom S. 241 ff. dem Pfandnehmer jededingliche Verfolgung des entlaufenen Thieres versagen; vgl. dagegen PurgoldtIV 20, Samuelsohn S. 11, Stobbe S. 669 Anm. 14. Allein ein Pfandrecht folgtnoch nicht aus der Zulässigkeit der Fahrnifsklage gegen irgend einen dritten Be-sitzer der abhanden gekommenen Sache, sondern würde erst erwiesen sein, wennfeststünde, dafs der Pfandnehmer mit der Fahrnifsklage auch gegen den Eigen-thümer selbst, dem das Vieh wieder zugelaufen wäre, durchdränge. Im Allgemeinenwird man für das mittelalterliche Recht bei einem Zurückbehaltungsrecht mit pfand-rechtlichen Wirkungen stehen bleiben müssen; vgl. Brunner II 534 Anm. 22, deres dem kaufmännischen Retentionsrecht vergleicht. Doch mag vereinzelt eine Fort-bildung zu eigentlichem Pfandrecht erfolgt sein, wie sie auch in Schweden begegnet;vgl. v. Amira II 259 u. dazu I 244.

83 Dies ist die herrschende Meinung; vgl. Wilda S. 316, v. Wächter II409 Anm. 23, Unger II 339 Anm. 4 a, Stobbe S. 685, Erd mann I 303. A. M.Samuelsohn S. 49 ff

si So im Sachs. Gb. § 493. Im Bayr. L.R. (vgl. Kreittmayr, Anm. zu IIc. 6 § 24), im Oesterr. Gb. (obwohl Zei 11 er, Kommentar III 775, von einemgesetz-lichen Pfandrecht spricht) u. im Preufs. L.R. ist von einem Pfandrecht nicht dieRede. Auch die Preuls. Feldpol.O. v. 1847 § 6 u. das Ges. v. 1. April 1880 § 78begnügen sich, dieHaftung der gepfändeten Sachen auszusprechen; diese Haftungist aber ganz die eines Faustpfandes, vgl. Dernburg § 123 S. 261. Das Zürcli.Gb. § 873 (jetzt 402) stellt das genommene Pfand hinsichtlich der Realisation imFalle der Nichtzahlung einem freiwilligen Faustpfande gleich.

86 Wilda S. 313 ff; Pr. L.R. I, 14 § 439440, Feldpol.O. v. 1847 § 6, Ges.v. 1. Apr. 1880 § 78; Oesterr. Gb. § 1321.

86 Vgl. schon 1. Sal. t. 9 § 7 (neben dem Schadensersatz eine Bufse von10 den.); ferner Sachsensp. II Art. 27 § 4, Art. 28 § 12, Art. 47 § 12,Scliwabensp. (L.) c. 195, 196, 212. Es finden sich auch Bufsen, die den Schadens-ersatz in sich schliefsen.

87 Wilda S. 303 ff. Das Pfandgeld wurde oft nicht mehr als Privatstrafe,sondern entweder als Vergütung für die Mühe der Pfändung oder aber als Zeichen