§ 39. Schutz der Rechte durch Selbsthülfe.
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zur Rückgabe des Thieres verpflichtet war, sobald dessen Eigentümerseine Ersatzverbindlichkeit unter Uebergabe eines geringfügigen Wahr-zeichens rechtsförmlieh anerkannt hatte 77 . Im mittelalterlichen Prozeisgewann man durch die Pfändung den formellen Beweisvortheil desVerfahrens auf handhafter Tliat, so dafs man den Beklagten durchdas Pfand oder Zeichen unter Verlegung des Unschuldseides über-führen konnte 78 . Auch heute entsteht eine Vermutung der Schadens-zufügung durch das gepfändete Thier oder die gepfändete Person:„das Pfand soll statt der Probe sein“ 70 . Doch mufs die Gröfse desSchadens stets besonders bewiesen werden 80 .
b. Ersatzsicherung. Regelmäfsig aber diente die Pfändungvon je zugleich zur materiellen Sicherung der Ersatzansprüche desPfandnehmers. Ursprünglich wurde freilich dieser Zweck nur mittel-bar durch die Vorenthaltung des Thieres oder der sonstigen gepfän-deten Sache und bei der Schüttung durch die für den Fall derNichtauslösung dem Eigentümer angedrohte Vernichtung des Thiereserreicht 81 Schon im Mittelalter aber entwickelte sich eine unmittel-bare Haftung der gepfändeten Sache für die Forderungen des Pfand-nehmers, die sich mehr und mehr einer wahren Pfandhaftung an-näherte 82 . Heute besteht eine derartige Sachhaftung allgemein. Ein
77 Vgl. z. B. Grimm, W. III 713 a. E., VI 235 § 57, Oesterr. W. I 34 Z. 41,67 § 24-25, VI 57 § 36, 109 Z. 8 ff., VII 40 Z. 18 ff., 45 Z. 14 ff. u. s. w. (einhalbes Hufeisen, eine alte Sichel, ein Hufnagel vom Rofs u. s. w.). Mitunter hataber nur der Gemeindegenosse hierauf Anspruch, während der Fremde materielleSicherheit leisten mufs; Oesterr. W. I 34 Z. 37 ff., 35 Z. 4 ff
78 Wilda S. 311 ff., Planck, Gerichtsv. I 821—824; vgl. Urk. Lothars IIPv. 1142 b. Stumpf, Acta imperii Nr. 107, Sachsensp. III Art. 20 § 2 (durch dathe recht mede bekome). Ebenso im nord. R., v. Amira I 248 Anm. 1 u. 4.
79 Bayr. L.R. II c. 6 § 24; Mittermaier § 152; Wilda S. 812; BeselerS. 210; Erdmann I 302.
80 Mittermaier § 152; Wilda S. 313; Beseler S. 313. Nach älteremdeutschem Recht sollte sofort eine Abschätzung durch herangezogene Nachbarnstattfinden; L. Wisigoth. 1. 8 t. 3 c. 13, 1. Bajuv. t. 14 c. 17, Sachsensp. II Art. 47§ 2—3, Planck II 824 Anm. 9. Später trat alsbaldige gerichtliche oder obrig-keitliche Abschätzung an die Stelle; Pr. L.R. I, 14 § 433 ff, Feldpol.O. v. 1847§ 56, Ges. v. 1. Apr. 1880 § 82; vgl. Nägel i S. 58, 65, 76.
81 v. Amira 1244, Brunner II 534; vgl. auch Nageli S. 92 ff. Dafs aberschon in den Volksrechten bei der Schüttung der Zweck materieller Sicherungwaltet, zeigt sich darin, dafs nach den meisten der Eigenthümer das Thier nurgegen haare Zahlung des Ersatz- oder Bufsgeldes oder gegen materielle Sicherheits-leistung (vgl. cd. Roth. c. 346: Angelobung mit Bürgenstellung) zurückerhält. Auchdas Personalpfand mufs mit dem Bufsgelde ansgelöst werden; ed. Liutpr. c. 146.
82 Wilda S. 314 ff; Meibom S. 239 ff.; Stobbe S. 668 ff. Ob ein eigent-liches Pfandrecht angenommen wurde, ist schwer zu entscheiden. Heusler II 206