§ 39. Schutz der Rechte durch Selbsthftlfe.
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zum Theil aber nur noch nach Wahl des Berechtigten an Stelledes Schadensersatzes gefordert werden kann 88 .
Wird das Pfand nicht eingelöst, indem der unbekannte Eigen-tümer sich nicht rechtzeitig meldet, oder der bekannte Eigentümerden geschuldeten Betrag nicht zahlt, so erfolgt der öffentliche Ver-kauf und die Befriedigung des Pfandnehmers aus dem Erlöse 81 ’.
c. Besitz Sicherung. Insoweit die rfändung wegen Besitz-störung stattfindet, wirkt sie jedenfalls als aufsergewöhnliche Pro-testation, nach manchen Rechten aber zugleich als Unterbrechungeiner begonnenen Verjährung 90 .
der Besitzerhaltung aufgefafst; es wurde vielfach für alle Fälle ohne Rücksicht aufdas Mafs des Verschuldens gleich hoch normirt; bei der Pfändung zu blofsemBesitzschutz wurde dem Pfandnehmer überhaupt nur der Anspruch auf Pfandgeldgewährt; endlich wurde mitunter noch ein an den Richter zu erlegendes zweitesPfandgeld eingeführt oder ein Theil des Pfandgeldes einer öffentlichen Kasse über-wiesen. Vgl. über das sächs. Recht Kursächs. Konst. II c. 27, Wilda S. 303 ff.,Haubold § 176 Anm. f.; über das preufsische Recht Pr. L.R. I, 14 § 439, 441—445,451 (das Pfandgeld, dessen Höhe der provinzialrechtlichen Festsetzung überlassenist, soll, wenn blos wegen Störung gepfändet ist oder Schadensersatz nicht gefordertwird, ganz dem Pfänder, wenn dagegen aufserdem Schadensersatz gefordert wird,zur Hälfte der Ortskasse zufallen); über Schweiz. Rechte Nägeli S. 58 u. 76; überdas baltische Recht Erdmann I 304.
88 So giebt das Sächs. Gb. § 493 die Wahl zwischen Schadensersatz undeinem „Pfandschilling“ von 5 Neugroschen. Die Preufs. Feldpol.O. v. 1847 § 8—13kennt ein nach Art und Zahl des gepfändeten Viehs und nach Beschaffenheit desbetretenen Grundstücks mannickfack abgestuftes „Pfandgeld“, das regehnäfsig zu-gleich Surrogat des Schadensersatzes ist, gestattet aber in schwereren Fällen nochdie Forderung des geringeren Pfandgeldes neben dem Schadensersatz (§ 11); dasGes. v. 1. Apr. 1880 dagegen läfst stets nur die Wahl zwischen Schadensersatzund einem festen „Ersatzgeld“ von sehr ungleich normirter Flöhe, das übrigensauch ohne vorausgegangene Pfändung gefordert werden kann und darum nicht mehr„Pfandgeld“ lieifst (§ 69—76, 78 Ahs. 1, 82, 86 Abs. 1, 87).
89 Vgl. Grimm, VV. IV 205; Geldern. Landr. a. a. 0. Nr. 5—6; Kursächs.Konst. II c. 27; Bayr. L.R. II c. 6 § 24 Nr. 12; Pr. L.R. I, 14 § 438—439 u.457, Preufs. Ges. v. 1. Apr. 1880 § 85—86. Dazu Wilda S. 316 ff., Göschen,Gosl. Stat. S. 416, Trümmer a. a. O. II 130, v. Meibom S. 240 ff., StobbeS. 608. — Nach dem preufs. Ges. v. 1880 kann der Gepfändete noch bis zum Zu-schläge das Pfand einlösen (§ 85 Abs. 2). Ein etwaiger Ueberscliufs fällt an denGepfändeten, für den Fall aber, dafs dieser nicht zu ermitteln ist, an die Ortsarmen-kasse (Preufs. Ges. v. 1880 § 86 Abs. 3).
90 So nach Kursächs. Konst. II c. 7 mit Ablieferung des Pfandes an dasGericht (vgl. Wilda S. 302, Haubold § 167), nach Sächs. Gb. § 586 mit erfolgterAnzeige. Anders Pr. L. R. I, 9 § 612: „Blofse Pfändungen unterbrechen die Ver-jährung nicht, wenn der Gepfändete dessen ungeachtet die Ausübung des Rechtesfortsetzt.“