348 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
erfolgter Anzeige nicht ausgelöst war; der Pfandnehmer durfte es nunverhungern lassen oder verjagen 72 . Manche mittelalterliche Quellenschreiben aber bereits die Ablieferung der gepfändeten Sache in ge-richtlichen Gewahrsam und namentlich des Viehs in einen öffent-lichen Pfandstall vor 73 . Aehnliches bestimmen neuere Partikular-rechte 7i .
6. W i r k u n g. Sehen wir von den in die geschichtliche Zeithineinragenden Resten des Rechtes der Rache am Thiere selbst ab,so bezweckt und bewirkt die Pfändung im alten wie im jüngstenRecht eine Sicherung des Pfandnehmers in verschiedenen Richtungen.
a. Bewei ssicherung. Vor Allem sollte seit alter Zeit diePfändung den Beweis sichern, wessen Thier oder welche Person dasGrundstück geschädigt hat 76 . Zum Theil wurde sogar dieser Zweckausschliefslich ins Auge gefafst, weshalb man sich namentlich oft beider Personalpfändung mit der Wegnahme einer werthlosen Sache,wie des Gegenriemens vom Schuh oder des Däumlings vom Handschuh,begnügen sollte 76 , aber auch bei der Schüttung nach manchen Quellen
72 Nach ed. Roth. c. 346 braucht er dem Thier nur noch Wasser vorzu-setzen; nach 1. Wisigoth. 1. 8 t. 3 c. 15 soll er es noch 3 Tage hei blofsemWasser halten und dann verjagen; nach 1. Burg. t. 49 § 3 jagt er es nach dreiTagen über die Grenze. Zahlreiche Weisthümer aus den verschiedensten deutschenGauen gestatten das Verhungernlasseu in der Form, dafs sie eine Scheinfütterungund Scheintränkung (Steine in einem Kübel und Wasser in einem Sieb, Ileu aufder Dachfirst und Wasser auf dem Thürgesims u. s. w.) vorschreiben; z. B. Grimm,W I 164, 206, III 714, IV 317, VI 62, Oesterr. W. I 34, II 118, VII 40, NägeliS. 66 ff., Gierke, Humor S. 53. — Ueber den isländischen Hungerpferch vgl.v. Anlira II 257.
73 So zuerst Schwabensp. (L.) c. 212. Vgl. Kühner R. V Art. 26 (LemanS. 158), Grimm, W. III 118, 641 § 11, IV 297 ff., Wilda S. 297 ff., NägeliS. 49, 58 ff, 65, Stobbe § 70 Anm. 16.
74 Vgl. z. B. Geldern. Landr. II t. 6 § 5 Nr. 1, Stadtr. v. Blankenburg u.Ilm b. Walch V 109 u. 131, Henneb. L.O. II t. 8 c. 11 § 3, Kurs. Konst. II c. 7,Oesterr. W. III 246 Z. 7 ff, Pr. L.R. I, 14 § 431, Sachs. Gb. § 492. Nach preufs.Ges. v. 1. Apr. 1880 § 80 Abs. 2 bestimmt die Ortsbehörde über die vorläufigeVerwahrung gepfändeter Thiere. — Gemeinrechtlich ist trotz der in der älterenTheorie hierauf gerichteten Bemühungen (vgl. Stryck a. a. O. c. 4 Nr. 36) dieAblieferungspflicht nicht durchgedrungen; Struben, Rechtl. Bed. II B. 61, WildaS. 300 ff
75 Bei Ansegis II 35 ist von Pfändung der Pferde „ad comprobandum“ dieRede. In den Weisthümern heifst das Pfand oft ein „Wahrzeichen“ oder „Pfandund Wahrzeichen“; Grimm, W. IV 698 § 10, Oesterr. W. II 22 § 37. DiePersonalpfändung ist vermuthlich überhaupt lediglich aus dem Recht der Beweis-sicherung entstanden; oben Anm. 38.
76 Vgl. Grimm, R.A. S. 159, W. IV 155, 698 § 10, nordische Rechte b.Wilda S. 246 ff