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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 39. Schutz der Rechte durch Selhstliiilte.

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reichende und möglichst entbehrliche Sache beschränken 67 . Bietetder Gepfändete andere hinreichende Sicherheit, so ist sie zu nehmenund die gepfändete Sache zurückzugeben 68 .

d. Nach der Pfändung soll deren Kundmachung durch An-zeige an den Eigenthümer der gepfändeten Sachen oder, wenn dieserunbekannt ist, durch Aufruf vor den Nachbarn erfolgen 69 . NeuereGesetze schreiben Anzeige an die Obrigkeit vor und knüpfen anderen Unterlassung Verlust des Pfandrechts oder sonstige Rechts-nachtheile 70 .

e. Der Pfandnehmer mufs für gehörige Aufbewahrung dergepfändeten Sache sorgen und insbesondere das von ihm eingetriebeneVieh gehörig warten und füttern 71 . Doch endete nach älterem Rechtjede Bewahrungspflicht, wenn das Thier in bestimmter Frist nach

07 Sehr genaue Vorschriften darüber finden sich in altschwedischen Rechten;v. Amira, O.R. I 243 ff. Vgl. ferner Stryck a. a. 0. c. 4 § 8 sq., WildaS. 290 ff., Pr. L.R. I, 14 § 425. Gepfändet werden z. B. Axt, Flinte, Netz, Peitsche,Mütze u. s. w., aber auch Reitthiere, Zugthiere, unrechtmäfsig getriebenes Vieh(Preufs. Ges. v. 1. Apr. 1880 § 10 u. § 77 Abs. 2), in welchem Falle zwar Perso-nalpfändung vorliegt, die gepfändeten Thiere aber wie hei der Schüttung zu be-handeln sind.

08 Ed. Roth. c. 346: Bayr. L.R. a. a. 0. Nr. 8; Pr. L.R. I, 14 § 26, Ges. v.1. Apr. 1880 § 78 Abs. 2; Sachs. Gb. § 640.

09 So schon nach Volksrechten (1- Sah t. 9 § 2, 1. Burg. t. 49 § 1 u. 3,ed. Roth. c. 343), widrigenfalls der Pfandnehmer die Gefahr trägt und die Ilieb-stahlsbufse verwirkt. Vgl. Bayr. L.R. a. a. 0. Nr. 8; Wilda 294 ff.; ErdmannI 302.

70 Sachs. Gh. § 494: binnen 48 Stunden hei Verlust des Pfandrechts. Preufs.Feldpol.O. v. 1847 § 53, Ges. v. 1. Apr. 1880 § 8081: binnen 24 Stunden,widrigenfalls der Gepfändete sofort die Sache zurückverlangen kann und die Kostender Pfändung nicht zu ersetzen braucht. Gemeinrechtlich besteht eine Verpflich-tung zur Anzeige an die Obrigkeit, wie sie noch Runde § 222b u. Eichhorn§ 323 annehmen, jedenfalls dann nicht, wenn die Anzeige an die Eigenthümer aus-führbar ist; Wilda S. 301 ff., Nägeli S. 75.

71 Verm. Sachsensp. II Art. 8 § 3. Ursprünglich scheint er auch die Gefahrgetragen zu haben; vgl. ed. Rothar. c. 252 (wo freilich von der Pfändung umSchuld die Rede ist), nordische Rechte bei Wilda S. 236 Anm. 138 u. v. AmiraI 246 ff., auch 1. Burg. t. 49 § 2 (wonach er bis zur Anzeige für die Hälftedes Schadens haftet). Allein nach den meisten älteren und allen späterenQuellen steht er, falls er nicht etwa die Anzeige versäumt, für Zufall nicht ein;v. Meibom S. 236 ff.; unrichtig Wilda S. 236 u. Ileusler II 209. Doch durfteer die gepfändete Sache nicht oder doch nur in beschränktem Mafse gebrauchen;ed. Rothar. c. 343 (Reiten des Pferdes erst nach erfolglosem Aufgebot), WildaS. 296, v. Amira I 244. Nutzungen, die er gleichwohl bezieht (z. B. hei Milch-vieh), mufs er mit den Fütterungskosten aufrechnen; Wilda S. 297, Strycka. a. O. c. 5 Nr. 32.