344 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
zu blofsem Besitzschutz kann nicht mehr für gemeinrechtlich erachtetwerden 45 , ist aber partikularrechtlich anerkannt 40 .
b. Erforderlich ist weiter stets, dafs das Vieh oder die Personauf frischer That betroffen wird 47 .
c. Wenn dagegen von der älteren Theorie im Sinne der romanisti-schen Abneigung gegen alle Selbsthülfe als drittes Erfordernis dasVorhandensein eines Nothfalles, in dem richterliche Hülfe nichtausreicht, aufgestellt wurde, so ist diese Verengerung des Pfändungs-rechtes gemeinrechtlich nicht durchgedrungen und auch in den Par-tikularrechten, die sie aufnalnnen, meist wieder abgestofsen 4S .
4. Pfändungsberechtigt ist Jeder, der in seinem Rechtverletzt oder bedroht ist; mithin der Grundeigenthümer, der dinglichBerechtigte, aber auch der Pächter 49 . Zur Ausübung des Pfändungs-rechtes sind auch Familienangehörige und Bedienstete des Berech-tigten, sowie Aufsichtsbeamte (Feldhüter, Förster u. s. w.) befugt 50 .
5. Verfahren. Die Pfändungshandlung ist an eine Reihe vonSchranken gebunden 51 .
46 Vgl. Beseler S. 214. Doch dürfte sie noch als gemeines Sachsenrechtzu betrachten sein; Heim hach § 176.
46 So im Pr. L.R. I, 14 § 151—154 u. im Sachs. Gb. § 488. Vgl. auch Liv-,Est- u. Kurland. P.R. Art. 3391 u. 3404.
47 Dies Erfordernifs ergab sich von je aus der Beschaffenheit der Pfändungals eines Verfahrens auf handhafter That. Vgl. Saclisensp. II Art. 28 § 2: vintman ene in der stat; II Art. 40: werdet des mannes perde bestedeget in der hant-haften dat. Sachs. Gb. § 489: auf frischer That. Preufs. Ges. v. 1. Apr. 1880§ 77: auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung.
48 So sind die einschränkenden Bestimmungen des Pr. L.R. I, 14 § 414—416,die in den Provinzialrechten ohnehin nicht durchdrangen, in den neueren Feld-polizeiordnungen für die wichtigsten Fälle wieder beseitigt; vgl. Wilda S. 255—258, Dernburg a. a. 0. I § 123 Anm. 4—7. Auch das Bayr. L.R. II c. 6 § 24Nr. 3 läfst die Pfändung nur zu, wenn ohne sie der Schade schwer zu beweisenoder zu erholen ist. — Unter Nachbarn gebietet übrigens die Sitte Schonung; vgl.auch Pr. L.R. I, 14 § 428.
49 Vgl. Stryck a. a. 0. c. 2 § 23 sq.; Wilda S. 264 ft’.; Zürch. Gb. §870;Bündner Gb. § 309; Sächs. Gb. § 488; Dernburg § 123 Anm. 8; Erdmanna. a. 0. I 299. Dafs auf dem Gemeinland ursprünglich jeder Genosse pfändendurfte (Grimm, W. I 577 § 14 u. andere Stellen b. Wilda S. 265 ff. u. Gierke,Genossenschaftsr. II 289 Anm. 105), später nur der Beamte (Grimm, W. III 429,VI 697, Wilda 267), erklärt sich aus der Umwandlung des alten Gesammteigen-thums an der Allmende in körperschaftliches Eigenthum.
50 Wilda S. 267 ff.; Preufs. Ges. v. 1. Apr. 1880 § 77; Zürch. Gb. § 872(jetzt gestrichen); Erdmann I 300 ff.
51 Schlechthin befreit ist von der Pfändung die Post; vgl. R.GeS'. v. 28. Okt.1871 § 18 und über das hiermit übereinstimmende ältere Recht Wilda S. 280.