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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 39. Scliutz der Rechte durch Selbsthülfe.

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muls eine Schadenszufügung vorliegen oder doch unmittelbar zuerwarten sein. Mithin findet Schüttung statt, wenn fremdes Viehauf Kulturland oder wo es sonst Schaden stiftet, betroffen wird 40 ;Personalpfändung, wenn eine Person unbefugt Nutzungshandlungenvomimmt (z. B. ackert, mäht, holzt, pflückt, jagt, fischt) oder durchGehen, Reiten, Treiben oder Fahren Schaden anrichtet 41 . Dagegenist eine Pfändung unzulässig, wenn keine Schädigung des Grund-stückes erfolgt, mag auch eine verbotene und selbst strafbare Hand-lung begangen sein 42 .

Partikularrechte gestatten indefs die Pfändung schon wegen jedesverbotenen Aufenthaltes auf fremdem Grand und Boden 48 .

Im Anschliffs hieran wurde von der älteren Theorie die Pfän-dung zu einem allgemeinen Schutzmittel gegen Besitzstörung er-hoben und daher gegen jede einen liegenschaftlichen Sach- oderRechtsbesitz beeinträchtigende Handlung zugelassen 44 . Die Pfändung

40 Sachsensp. II Art. 47 § 2: dar dat ve scadet. Oesterr. Gb. § 1322. WildaS. 229, 251, 259 ff.

41 Sachsensp. II Art. 27 § 4, Art. 28 § 2, III Art. 20 § 2. Bayr. L.R. 11c. 6 § 27 Nr. 7. Wilda S. 241 ff, 261262.

42 Der Sachsenspiegel gestattet gegen den, derUnrechten weg sleit, diePfändung nur dann, wenn er übergewannen land odergehegete wese reitetoder fährt, während er ohne Wandel bleiben soll, wenn er über unbestelltes Landfährt; II Art. 27 § 4, Art. 47 § 5. Aber auch nach heutigem gemeinem Recht istdie Pfändung wegen eines nicht schädigenden Betretens von fremdem Boden auchin den Fällen, in denen dies nach R.Str.G.B. Art. 368 Nr. 9 strafbar ist, nicht fürstatthaft zu erachten; vgl. Beseler § 55 Anm. 26.

43 Die Pfändung wegen Einschlagens verbotener (insbesondere durch War-nungszeichen als verboten erkennbar gemachter) Wege begegnet schon in älterenQuellen; Wilda S. 252, Oesterr. W. IV 31 Z. 27 ff. Sie ist anerkannt im preufs.

R. ; Pr. L.R. I, 14 § 413, Feldpol.O. v. 1. Nov. 1847 § 44 (in der Fassung des Ges.v. 13. April 1856), Feld- u. Forstpol.Ges. v. 1. Apr. 1880 § 10 u. 77 (auch hei derSchüttung genügt es nach preufs. R., wenn das Vieh irgendwo betroffen wird, woes nicht geweidet werden darf). Ebenso Sächs. Gb. § 458, Ziirch. Gb. § 870 (jetztgestrichen).

44 Vgl. Carpzov, Def. for. II c. 27 def. 3; Mevius, Dncis. II d. 34 nr. 7;Stryck a. a. 0. c. 2 § 510; Leyser spec. 595 m. 14. Dazu Wilda

S. 253 ff., auch Beseler S. 213 ff., Stohbe S. 680 ff, Samuelsohn S. 37 ff.Diese Umbildung gieng von dem Bestreben der Einschränkung der Pfändung aufblofse Besitzvertheidigung aus, führte aber oigenthümlicher Weise vielmehr zurmafslosen Ausdehnung derselben; man gestattete die Pfändung nicht nur zumSchutz des Eigenthums gegen die Entstehung von Servituten und anderen dinglichenRechten, sondern auch zum Schutz des Besitzes an Servituten und sonstigenNutzungsrechten, ja auch von selbständigen Immobiliargerechtigkeiten, wie Gerichts-barkeit, Zollgerechtigkeit, Brauereigerechtigkeit, Gewerberechten u. s. w.