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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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342
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342 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

betretende Person bei sich führt. Sie ist ihrem Wesen nach heute,wie sie es von jeher war, berechtigte Selbsthülfe 35 . Mithin ist dasPfändungsrecht als solches kein besonderes Privatrecht, sondern eineaus dem Recht der Persönlichkeit fliefsende Befugnifs zur Anwendungeines aufsergerichtlichen Schutzmittels gegen Privatrechtsverletzungen 30 .Doch ist dieses erweiterte Selbsthülferecht einerseits nur zum Schutzevon Rechten an Grundstücken gewährt 87 . Andrerseits dient es nurder Sicherung, nicht der Befriedigung von Ansprüchen 38 . Von derFrage nach der Natur des Pfändungsrechtes ist die Frage nach derNatur des durch Pfändung begründeten Rechtes an der gepfändetenSache durchaus zu trennen 39 .

3. Begründung. Das Pfändungsrecht entsteht durch wider-rechtlichen Eingriff in die an einem Grundstück ausgeübte Herrschaft,falls gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

a. Nach ursprünglichem deutschem und heutigem gemeinen Recht

36 Somit ist sie auch im System an diese Stelle zu verweisen, wie diesMaurenbrecher, Reyscher, Wilda(S. 176 ff.), Beseler, Gerber, Stobbe,Roth, D.P. a. a. 0. (anders im Bayr. C.R.), Dernburg u. A. thun.

36 Ganz verfehlt ist es, wenn Nägeli § 32 das Recht auf Pfändung als eindingliches Recht auf Besitzergreifung an einer res aliena konstruiren will. Vgl.dagegen Samuelsohn a. a. 0. S. 29 ff.

37 Aber nicht blos des Eigenthums, weshalb es auch nicht mit Roth, Bayr.C.R. II § 148, u. Platner, Sachenrecht § 35, in die Lehre vom Eigenthumsschutzgestellt werden darf. Ebensowenig erschöpft sich seine Bedeutung in dem Schutzder Gewere, obschon es unter Anderem ein Mittel der Selbstvertheidigung derGewere ist; darum darf man es nicht mit manchen Aelteren (z. B. IIaubold § 123)in die Lehre vom Besitzschutz verweisen. Noch weniger ist es zulässig, mitAlbreclit, Gewere S. 21, Mittermaier, Phillips und Renaud a. a. 0. dasPfändungsrecht als Ausübung einer Gewere an der gepfändeten Sache selbst zu be-handeln, weil in der Gewere am Grundstück zugleich die Gewere an der von ihmumschlossenen Fahrnifs enthalten gewesen sei.

38 Die Viehpfändung ist freilich anscheinend aus einer Selbsthülfe zur Be-friedigung hervorgegangen, da mancherlei Spuren darauf zurückweisen, dafs ur-sprünglich das auf handhafter That ergriffene Thier der Rache des Geschädigtenverfiel; allein schon in den ältesten geschichtlichen Quellen erscheint sie vielmehrals Mittel, im Wege der Selbsthülfe den Beweis und womöglich auch den Ersatzdes zugefügten Schadens zu sichern, während die Rache am Thier regelmäfsig ver-boten wurde. Die Personalpfändung ist von vornherein als Sclbstbülfe zur Siche-rung entstanden, da sie offenbar in der Befugnifs wurzelt, sich gegen den auf hand-hafter That betroffenen Schädiger ein Ueberführungsmittel zu verschaffen.

39 Schon deshalb darf das Pfändungsrecht nicht mit Runde, Eichhorn,Kraut, Bluntschli, Gengier u. Heusler a. a. 0. in die Lehre vom Pfand-recht verwiesen werden. Ueberdies ist die Begründung eines Pfandrechts oder ver-wandten Rechts nicht die ursprüngliche und auch heute nicht die alleinige Wirkungder Pfändung.