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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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338
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338 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

weiterreichendes Selbstvertheidigungsrecht besteht zum Schutz desBesitzes gegen Besitzstörungen 12 .

Aber auch als A n g r i f f s m i 11 e 1 ist Selbsthülfe durch Festnahmeoder sonstige Vergewaltigung einer Person oder durch Wegnahme,Beschädigung oder Zerstörung einer Sache erlaubt, wenn obrigkeit-liche Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen und ohne einen derartigenEingriff' ein unwiederbringlicher Nachtheil für das verletzte Recht zubesorgen ist 13 . Darüber hinaus erstreckt sich die Selbsthülfe imWege der eigenmächtigen Pfändung.

II. Die eigenmächtige Pfändung 14 .

1. Geschichte. Dem deutschen Recht war die Privatpfändungdurch Wegnahme von fahrender Habe sowohl als Befriedigungsmittelwie als Sicherungsmittel bekannt.

a. Die eigenmächtige Pfändung zur Befriedigungist aus dem geltenden Recht verschwunden. Ursprünglich allgemeinauf Grund eines rechtsförmlich abgelegten Schuldversprechens unddaher namentlich auch auf Grund des Urtheilserfüllungsgelöbnisses

12 Pr. L.R. I, 7 § 142145; Oest. Gb. § 344; Sachs. Gb. § 181. Vgl. untendie Lehre von der Gewere.

13 Pr. L.R. Einl. § 78. Oest. Gb. § 19. In sehr weiter Fassung Sachs. Gb.§ 179180. Nach Entw. II § 193195 soll eine derartige Selbsthülfe schon zu-lässig sein, wenn ohne sie Gefahr vorliegt, dafs die Verwirklichung des Anspruchesvereitelt oder wesentlich erschwert werde; sie soll aber nur zu alsbaldiger Ein-leitung des dinglichen oder persönlichen Arrestes dienen, so dafs, wenn der Arrest-antrag verzögert oder abgelehnt wird, die Rückgabe der Sache oder die Freilassungdes Festgenommenen sofort zu erfolgen hat; auch soll, wer unberechtigt dies Selbst-hülfemittel gebraucht, auch durch entschuldbaren Irrthum nicht von der Verpflich-tung zum Schadensersatz befreit werden.

u S. Stryck, Diss. de jure pignorandi, Francof. 1677; Leyser spec. 101u. 595; Runde, D.P.R, § 222a u. 222b; Eichhorn, D.P.R. § 121 u. 123;Phillips, D. P.R. § 6364; Mittermaier, D.P.R. I § 152; Maurenbrecher,D.P.R. I § 194-195; Wilda, Z. f. D. R. I 167 ff. (wo S. 178179 Angabenüber sonstige ältere Litteratur zu finden sind); Renaud, D.P.R. I § 78 u. 250;Beseler, D.P.R. I§ 55; Gerber, D.P.R. § 6971; Bluntschli, D.P.R. § 102103; Gengier, D.P.R. § 76; Stobbe, D.P.R. I § 70; Roth, D.P.R. I § 89;Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner historischen Entwicklungmit besonderer Rücksicht auf die Schweiz, Zürich 1876; Samuelsohn, Wirkungender Privatpfändung nach deutschem Recht, Breslau 1878. Ueber partikularrecht-liche Gestaltungen Reyscher, Württ. P.R. I § 152; Heimbach, P.R. § 174 ff.;Roth, Bayr. C.R. I § 148; Förster-Eccius, Preufs. P.R. I §49; Dernburg,Preufs. P.R. I § 123; Erdmann, Liv-, Est- u. Curländ. P.R. I § 59. Zur Ge-schichte besonders auch Meibom, Pfandr. S. 190 ff.; Sohm, Der Prozefs derlex Salica, Weimar 1867, S. 18 ff.; R. Loening, Der Vertragsbruch im deut.Recht, Strafsburg 1876, S. 3 ff., 88 ff, 231 ff; Ileusler, Inst. II § 117; Schröder,