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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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337
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§ 39. Schutz der Hechte durch Selbsthülfe.

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Heute ist grundsätzlich die Selbst hülfe als solche nichtunerlaubt 7 . Mit öffentlicher Strafe ist sie nicht bedroht, die römi-schen Privatstrafen aber sind völlig wieder abgestofsen 8 . Dagegensind als Mittel der Selbsthülfe an sich keine sonst unerlaubtenHandlungen erlaubt und keine sonst strafbaren Handlungen straflos.Hiervon giebt es jedoch Ausnahmen, indem in den Fällen, in denenman vonberechtigter Selbsthülfe spricht, gewaltsame Eingriffe ineine fremde persönliche oder sachliche Sphäre gestattet sind 9 .

Erlaubt ist eine derartige Selbsthülfe vor Allem als Selbst-vertheidigung. Deshalb begründet eine durch Nothwehr gegeneinen rechtswidrigen Angriff gebotene Handlung nicht nur keinestrafrechtliche, sondern auch keine privatrechtliche Verantwortlich-keit 10 . In entsprechender Weise ist die zur Abwehr einer durchThiere oder leblose Gegenstände drohenden Gefahr erforderliche Be-schädigung oder Zerstörung fremder Sachen zulässig * 11 . Ein noch

7 Die ältere Ansicht, dafs die Selbsthülfe als solche unerlaubt sei, ist freilichnoch weit verbreitet; vgl. Uuger, Böcking, Wächter, Stobbe a. a. 0. Alleindie richtige Auffassung hat schon Puchta a. a. 0. überzeugend dargelegt; ebensoWendt a. a. 0. und Windscheid a. a. 0. (der früher der Gegenmeinung folgte).Ihr will sich auch der Entw. anschliefsen; vgl. Motive I 352 ff.

8 Von den neueren Gesetzbüchern hat sie keines aufgenommen; in manchenLändern wurden sie ausdrücklich abgeschafft (so durch Württ. Ges. v. 5. Sept.1839); die gemeinrechtliche Praxis hielt nur theihveise an ihnen fest (z. B. Seuff.XVI Nr. 191), während sie anderswo schwankte (ib. IX Nr. 158) oder die Anwend-barkeit verneinte (ib. XX Nr. 8). Nach der herrschenden Meinung, der sich dasReichsgericht angeschlossen hat (C.S. XI Nr. 50, XVIII Nr. 43), wäre jetzt ihrevöllige Beseitigung durch das Reichsstrafgesetzhuch erfolgt. Diese Meinung ist un-haltbar, wie namentlich Bin ding, Strafr. I 318 u. 330, dargethan hat. Gleichwohlgehören die Privatstrafen der Selbsthülfe nicht mehr dem geltenden Recht an: dasReichsgericht hat nur mittels irriger Gesetzesauslegung eine längst in der Bildungbegriffene desuetudo zum Absclilufs gebracht.

9 Doch darf der zur Selbsthülfe Berechtigte in keinem Falle mehr Gewaltanwenden, als zur Erreichung des Selbsthiilfezweckes erforderlich ist; Sachs.Gb. § 185.

10 Sachs. Gb. § 178. Schweiz. O.R. Art. 56. Entw. II § 191 (I § 186).

11 Sächs. Gb. § 182183. Entw. II § 192 (I § 187), jedoch mit dem Vor-behalt, dafs der Schade nicht aufser Verhältnifs zur Gefahr stehen und die Gefahrnicht vom Handelnden verschuldet sein darf. Das Pr. L.R. I, 9 § 155 gewährtdies Selbsthülferecht nur dem, der von einem wilden Thiere angefallen wird; diePraxis aber nimmt keinen Anstand, es zu verallgemeinern. Im Uebrigen wirddadurch, dafs eine schädigende Handlung als im Nothstande begangen straffreibleibt (Str.G.B. Art. 54), die privatrechtliche Ersatzpflicht noch nicht ausgeschlossen;Entw. II § 746 Abs. 2.

üinding, Handbuch. II. 3.1: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 22