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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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336
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336 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

hülfe den Rechtsschutz durch Selbsthülfe. Die langsame Eindämmungder Selbsthülfe bildete den Gegenstand eines unsere ganze Rechts-geschichte erfüllenden Ringens.

Unter den eigenthümlichen Rechtsinstituten, die das germanischeRecht auf dem Gebiete der Selbsthülfe ausgestaltete, nehmen Fehde-recht und Pfändungsrecht die erste Stelle ein * 2 3 . Das Pfändungs-recht hat sich in gewissem Umfange erhalten und ist daher hiernäher zu besprechen 8 . Dagegen ist das Fehderecht untergegangen,seitdem der ewige Landfriede von 1495 überall und für immer dieFehde verbot und jeden Anspruch aus Rechtsverletzung auf die Ge-richtshülfe verwies 4 5 .

Nach der Aufnahme der fremden Rechte kam mehr und mehrdie Ansicht auf, dais die Selbsthülfe an sich unzulässig sei. Das all-gemeine Verbot der Selbsthülfe gieng in neuere Gesetze über 6 * . Imgemeinen Recht wurden überdies die römischen Privatstrafen derunerlaubten Selbsthülfe zur Anwendung gebracht 6 . Ausnahmsweisewurde freilich auch jetzt Selbsthülfe gestattet. Doch wurde der Kreisdieser Ausnahmen vielfach in einem mit dem nationalen Rechts-gefühl unverträglichen Mafse verengt. Hiergegen trat in neuererZeit eine kräftige und theilweise sogar das Ziel überfliegende Gegen-bewegung ein.

oder Besitzvertheidigung und Besitzverfolgung, Jena 1883; Bäkr, Jakrb. f. Dogm.XXVI 257 ff.; v. Tukr, Der Nothstand im Civilreckt, Heidelberg 1888; Regels-berger, Pand. § 190.

2 Daneben war namentlich die Selbsthülfe behufs Einleitung eines besonderengerichtlichen Verfahrens durch Festnahme des auf handhafter That mit Gerüftebestätigten Verbrechers oder des Verfesteten und durch aufsergerichtlicke Bemäch-tigung (Anefang, Untenvinden) von Sachen formell ausgebildet.

3 Vgl. unten II S. 338 ff.

4 Das ursprüngliche prinzipale Fehderecht zur Erlangung von Rache oderSühne wegen Rechtsverletzung wurde schon durch die Volksrechte und die fränki-schen Kapitularien mehr und mehr eingeschränkt und dauerte im späteren Mittel-alter nur noch bei der Blutfehde fort. Um so üppiger entwickelte sich das sub-sidiäre Fehderecht wegen Rechtsverweigerung oder Ohnmacht des Gerichts, das alleLandfriedensordnungen bis zum ewigen Landfrieden zwar nach Fällen und Formeneinengten, aber nicht grundsätzlich beseitigten.

5 Pr. L.R. Einl. § 78; Oest. Gb. § 19; Württ. Ges. v. 5. Sept. 1839 Art. 12;Sachs. Gb. § 179.

6 Also das decretum d. Marci (1. 7 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 7, 1. 13 D.

quod met. c. 4, 2) und die 1. 7 C. unde vi 8, 4; die in der letzteren enthaltene

Androhung der Eigenthumsverwirkung, zu der auch c. 18 de praeb. in VI 0 3,4 eineAnalogie bietet, gieng in die R.K.G.O. v. 1521 t. 32 § 2 und den R.A. v. 1532t. 3 § 15 über.