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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 39. Schutz der Rechte durch Selbsthülfe.

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Bedürfnis vorzuliegen scheint, ist unzulässig, da das Gericht- ohnebesondere Ermächtigung durch das objektive Recht Niemanden mittelsAndrohung von Nachtheilen zur Geltendmachung seiner Rechte nöthigenkann und überdies die Annahme, dal's durch die öffentliche Bekannt-machung jeder Betheiligte von dem richterlichen Gebot Kunde er-halten habe, auf einer Fiktion beruht. Weiter bedarf es des ge-hörigen Antrages eines Berechtigten unter Glaubhaftmachung derThatsachen, aus denen sich einerseits das Recht des Antragstellersund andrerseits das Bedürfnis einer öffentlichen Ladung ergiebt 31 .

Die Wirkung ist Sicherung von Rechtsverhältnissen gegen dieverschwiegenen Ansprüche durch Eintritt des angedrohten Rechts-nachtheiles. Je nach dem Zwecke des Aufgebotes aber ist dieserRechtsnachtheil in den einzelnen Aufgebotsfällen von ungleicher Trag-weite. Bei dem Aufgebot behufs Todeserklärung entsteht eine biszur Widerlegung wirksame Vermuthung. In vielen Fällen wird der-jenige, der sich nicht gemeldet hat, nur mit der Geltendmachungseines Rechtes unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen 82 .In anderen Fällen dagegen erfolgt der Ausschlufs mit dem Rechteselbst 33 .

§ 39. Schutz der Rechte durch Selbsthülfe.

I. Im Allgemeinen 1 . Das germanische Recht verstatteteursprünglich in ausgedehntem Mafse neben der Anrufung der Gerichts-

der Ansprüche an vergessenen Depositen. 7. Das Aufgebot der Erbrechte aneinem Nachlafs behufs Feststellung der Erblosigkeit oder eines behauptetenErbrechts. 8. Dazu das Aufgebot im Paten tertheilungs verfahren; unten § 95.

31 Soweit spezielle Ladungen möglich sind und ausreichen, ist das Auf-gebot unzulässig; vgl. Seuff. IV Nr. 155, IX Nr. 225, Sachs. Mand. v. 1779 §2,Preufs. A. G.O. I 51 § 111. Der Antragsteller mufs zur eidlichen Erhärtung seinerAngaben bereit sein (C.Pr.O. § 829 Abs. 2) und in manchen Fällen sich hierzuvon vornherein erbieten (C.Pr.O. § 840 Z. 3).

32 So im Konkurse und bei den übrigen Gläubigeraufgeboten (Seuff. VIINr. 110), bei dem Aufgebot der Erbrechte, nach manchen Rechten auch bei demAufgebot von Fundsachen.

33 So bei dem Aufgebot dinglicher Rechte an Grundstücken (Seuff. VIINr. 111), bei dem Urkundenaufgebot (C.Pr.O. § 848), gemeinrechtlich auch beidem Aufgebot gefundener Sachen.

1 Vgl. Maurenbrecher, D.P.R. I § 139 ff.; Renaud, D.P.R. I § 77 ff.;Puchta, Pand. u. Vorl. § 80; Böcking, Pand. I § 129; Unger, Oesterr.P.R. II § 111; Wächter, Württ. P.R. II 404 ff; Windscheid, Pand. I§ 123;Stobbe, D.P.R. I § 70; Dernburg, Pand. I § 123, Wendt, Das Faustrecht