334 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Kechts.
und Einrückung in öffentliche Blätter 27 . Die gehörig angemeldetenAnsprüche werden zum Prozel's verwiesen 28 . Gegen die nicht an-gemeldeten Ansprüche ergeht das Ausschlul'surtheil 29 .
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungendes Aufgebotsverfahrens sind nur für einzelne Fälle reichsgesetzlichgeordnet, im Uebrigen durch Landesgesetz bestimmt.
Voraussetzung ist vor Allem stets ein durch Gesetz oderGewohnheitsrecht als zum Aufgebot geeignet anerkanntes Rechtsver-hältnifs 80 . Eine analoge Ausdehnung auf andere Fälle, in denen ein
27 C.Pr.O. § 825 u. 842. Die Einrückung erfolgt in den Reichsanzeigerund sonstige für gerichtliche Bekanntmachungen bestimmte Blätter; sie wird inwichtigeren Fällen wiederholt; beim Urkundenaufgebot mufs sie mindestens dreiMal stattfinden. Neben der Anheftung an die Gerichtstafel kommt auch An-schlag an der Börse vor; beim Urkundenaufgebot ist er, wenn eine Börse amSitz des Aufgebotsgerichts besteht, vorgeschrieben. — Das ältere gemeine Rechtbegnügte sich mit dem öffentlichen Anschlag, der aber an mindestens drei voneinander entfernten Gerichtsstätten („in dreier Herren Landen“) erfolgen sollte;Gaill a. a. 0. Nr. 10, Landfr. v. 1548 t. 14 § 1, Iiaase I c. 1 § 2, Wetzeil,Syst, des ord. Civilproz. (3. Aufl.) S. 916.
28 Eine Anmeldung gilt noch als rechtzeitig, wenn sie zwar nach demSchlufs des Aufgebotstermins, aber vor Erlafs des Ausschlufsurtheils erfolgt;C.Pr.O. § 828. Je nach Beschaffenheit des Falles wird entweder das Aufgebots-verfahren bis zur Entscheidung über das angemeldete Recht ausgesetzt oderdieses im Ausschlufsurtheil Vorbehalten; C.Pr.O. § 830.
29 Vorher kann eine nähere Ermittlung angeordnet werden; C.Pr.O. § 829.Gegen das Ausschlufsurtheil giebt es kein Rechtsmittel, aber eine Anfechtungs-klage; C.Pr.O. § 834-835 u. 848.
30 Vgl. C.Pr.O. § 823 Abs. 1: „nur in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen“. Hauptfälle sind: 1. Gläubigeraufgebote. Vor Allem das Aufgebot imKonkurse, das aber seinen eignen Regeln folgt. Ferner das Aufgebot der Nach-lafsgläubiger und Vermächtnifsnehmer seitens des Benefizialerben, durch gemeinesGewohnheitsrecht ausgebildet (Seuff. IV Nr. 155, VII Nr. 110) und in denPartikularrechten näher geregelt. Die Natur eines Aufgebots, obschon ohneförmliches Aufgebotsverfahren, hat auch in Verbindung mit dem „gesperrtenJahr“ die öffentliche Aufforderung der Gläubiger bei der Liquidation von Aktien-gesellschaften (H.G.B. Art. 243), eingetragenen Genossenschaften (R.Ges. v.1. Mai 1889 § 80) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (R.Ges. v.20. Apr. 1892 § 65). 2. Das Aufgebot behufs Todeserklärung; vgl. unten
§ 42 III. 3. Das Aufgebot behufs Kraftloserklärung von Werthpapieren undanderen Urkunden, das zum Theil reichsrechtlich zugelassen ist (W.O. Art. 73,H.G.B. Art. 305 Abs. 2, C.Pr.O. § 837 ff'.), zum Theil auf landesrechtlicber Ver-stattung beruht; hiervon später. 4. Das Aufgebot dinglicher Rechte an einemGrundstück. Es findet namentlich bei der Neuanlegung von Grundbüchern oderNeuregulirung der Einträge statt. Ferner zur Herbeiführung der Löschung ab-gestorbener Einträge. Auch gehört hierher das partikularrechtlich ausgebildeteAufgebot unbekannter Lekns- und Fideikommifsanwärter. 5. Das Aufgebot dergefundenen Sachen und des Sehatzes; hiervon im Sachenrecht. 6. Das Aufgebot