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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 38. Sicherungsmittel der Beeilte.

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einigen freilich ganz anders gearteten Aufgebotsfällen einen Stütz-punkt bot 20 , wurde das Institut durch den Gerichtsgebrauch in einerdem veränderten Gerichtsverfahren angepafsten Gestalt unter demNamenEdiktalcitation festgehalten und fortgebildet 21 , in denReichsgesetzen anerkannt 22 und durch Landesgesetze eingehend ge-regelt 23 .

Heute ist durch die Civilprozefsordnung ein gemeinrechtlichesVerfahren in Aufgebotssachen hergestellt 24 , das iudefs, von demAufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung gewisser Werthpapiereabgesehen, nur subsidiäre Geltung hat 26 . Das Aufgebot wird aufgehörigen Antrag vom Gericht erlassen und mufs insbesondere aufserder Bezeichnung des Antragstellers und der Aufforderung zur An-meldung der Ansprüche die Bestimmung eines Aufgebotstermins unddie genaue Angabe der für die Nichtanmeldung bis zu diesem Terminangedrohten Rechtsnachtheile enthalten 20 . Die öffentliche Bekannt-machung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel

172); das Aufgebot des erblosen Nachlasses; das Aufgebot der Nachlafsgläubiger(Stobbe, D.P.B. V § 285 Anm. 28); das Aufgebot zu amortisirender Urkunden(Stobbe a. a. 0. III § 173 Anm. 51). Auch das kirchliche Aufgebot derVerlobten (c. 3 X de cland. despons. 4, 3) hängt damit zusammen.

20 L. 8 0. de remiss. pign. 8, 26; Nov. 112 c. 3.

21 So schon früh in der Praxis des Reichskammergerichts; Gaill, Pract.Obs. I obs. 57, Mynsinger, Sing. Obs. cent. II obs. 47. Später besondersin der sächsischen Praxis.

23 B. Not. 0. v. 1512 II § 1 (in offen Edicts Weifs); Landfr. v. 1548 t. 14§ 1; R.K.G.O. v. 1555 I t. 38 § 2 (offen Brief).

23 Chursächs. Mandat, die Edictalcitationen in Civilsachen aufserhalb desconcursus creditorum betreffend, v. 13. Nov. 1779; Preufs. A.G.O. I, 51 § 99181; Oest. Gb. § 113, 277, 390, 397, 813815.

24 C.Pr.O. § 823836 u. für das Aufgebot behufs Kraftloserklärung vonUrkunden § 837850.

25 E.G. zur C.Pr.O. § 11. Zwingend sind die Vorschriften der Civilprozefs-ordnung über das Aufgebot von Wechseln und den im H.G.B. Art. 301302bezeichneten kaufmännischen Werthpapieren. Im Uebrigen gelten auch die Vor-schriften über das Urkundenaufgebot nur subsidiär; C.Pr.O. § 837 Abs. 2. Jedochsind die Vorschriften der §§ 843848 auf andere Inhaberpapiere oder in blancoindossirte Orderpapiere, falls sie nicht über ein im Grundbuch eingetragenesRecht lauten, insoweit unbedingt anwendbar, als nicht durch Landesrecht nochandere oder schwerere Voraussetzungen für das Aufgebot aufgestellt sind;C.Pr.O. § 849.

26 C.Pr.O. § 824. Die Frist mufs mindestens 6 Wochen, beim Urkunden-aufgebot mindestens 6 Monate nach der ersten Bekanntmachung im Reichs-anzeiger betragen (§ 827 u. 847). Für Werthpapiere mit Zins- oder Gewinn-antheilscbeinen und für Urkunden mit späterer Verfallzeit sind besondere frühesteAnfangspunkte der sechsmonatlichen Frist bestimmt (§ 843846).