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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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332 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

des Vermögensbestandes obliegt, kann von ihm zur Sicherung derVollständigkeit des anzufertigenden Vermögensverzeichnisses oderseiner sonstigen Angaben der Offenbarungseid verlangt und nötigen-falls durch Haft erzwungen werden 1B .

VIII. Siegelung. Um die Erhaltung eines Sachinbegriffes inseinem gegenwärtigen Bestände zu sichern, findet unter Umständendie Anlegung von Gerichtssiegeln statt 10 .

IX. Oeffentliches Aufgebot 17 . In mannichfacher An-wendung begegnet im heutigen Rechtsleben das gerichtliche Aufgebot,kraft dessen unbekannte oder an unbekanntem Orte weilende Per-sonen öffentlich aufgefordert werden, binnen einer dafür gesetztenFrist etwaige Ansprüche bestimmter Art bei Vermeidung des Aus-schlusses geltend zu machen. Seinem wesentlichen Zweck nach er-scheint das Aufgebot als ein Sicherungsmittel der Rechte gegen un-gewisse Ansprüche Anderer.

Das Institut w'urzelt geschichtlich im altgermanischen Recht.Es steht in engem Zusammenhänge mit der alten Verschweigung, fürdie in manchen Fällen die Grundlage erst durch ein richterlichesGebot geschaffen wurde, das Jeden, der zu Widerreden habe, zurRede aufrief 18 . Im deutschen Mittelalter begegnet bereits in viel-facher Anwendung ein in der Regel dreimaliges öffentliches Aufgebot,das durch feierliche Verkündigung vor versammelter Gerichts- oderKirchengemeinde vollzogen wurde und für Abwesende die Ver-schweigung der aufgerufenen Ansprüche in der Verschweigungsfristnach sich zog 19 . Nach der Aufnahme des römischen Rechtes, das in

15 Vgl. C.Pr.O. § 780 ff.; Konk.O. § 115. Dazu Entw. It § 699-700.

10 Der deutsche Gerichtsgebrauch hat namentlich die Siegelung im Sterbe-hause ausgebildet, die nach gemeinem Recht und den meisten Landesrechtennur in Fällen, in denen ein besonderes Bedürfnifs der Sicherung vorliegt, nachmanchen Landesrechten aber stets erfolgen soll. Vgl. Mittermaier, D.P.R.II § 465; Roth, Bayr. C.R. III § 348; Dem bürg, Preufs. P.R. III § 214;Pr. L.R. I, 9 § 387, 460 ff., I, 12 § 247, 251, Pr. A.G.O. II, 5; Code civ. Art.819821; Entw. I § 2058 u. Motive V 541 ff. Ueber Siegelung im KonkurseKonk.O. § 112.

17 E. A. Haase, Ueber Edictalladungen u. Edictalprozefs aufserhalb desKonkurses, Leipzig 1817; Beseler, D.P.R. § 54 VI.

18 Vgl. oben § 35 III, 1.

19 Hierher gehört das Aufgebot gefundener Sachen (ed. Eotar. c. 343,1. Wisig. VIII t. 5 c. 6, Sachsensp. II Art. 29 u. 37 § 1, Riehtst. L.R. Art. 12 § 2,15 § 2); das Aufgebot nach vollzogener Auflassung (Verm. Sachsensp. I 31 d. 1,Laband, Vermögensr. Kl. S. 319 ff., Planck a. a. O. I 635); das Aufgebot desPfandes vor der Uebereignung oder dem Verkauf (Magd. Fr. II, 2 § 2 u. 5,Gosl. Stat. S. 67 Z. 37, Billwärder R. Art. 36, Meibom, Pfandr. S. 61 ff, 107,