§ 38. Sicheruugsmittel der Rechte.
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Der dingliche Arrest besteht in der Beschlagnahme von Ver-mögensgegenständen behufs Sicherung der künftigen Befriedigungeines Rechts; er wird durch Pfändung vollzogen und erzeugt heute,abweichend vom älteren gemeinen Recht, jedoch übereinstimmend mitdeutschrechtlichen Quellen, ein Pfandrecht des Arrestlegers 10 .
Daneben giebt es einen persönlichen Arrest, der behufsSicherung der gefährdeten Zwangsvollstrekung in das Vermögen desSchuldners durch Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichenFreiheit vollzogen wird * 11 .
IV. Einstweilige Verfügung. Ein weiteres prozefsrecht-liches Sicherungsmittel ist die einstweilige gerichtliche Verfügung, dieim Wege der Erhaltung eines bestehenden Zustandes oder derinterimistischen Regelung eines streitigen Verhältnisses vorläufig eineangemessene Ordnung sichert, ohne dem endgültigen Urtheil vor-zugreifen 12 .
V. Sequestration. Die Sicherung der Rechte an einemStreitgegenstände durch Sequestration, d. h. durch vorläufige Ein-räumung der Gewahrsam an einen unbeteiligten Dritten, kann so-wohl kraft Vereinbarung wie kraft einstweiliger gerichtlicher Ver-fügung erfolgen 13 .
VI. Inventar. Die Feststellung eines Vermögensbestandesdurch Errichtung eines förmlichen Vermögensverzeichnisses (Inventars)ist vielfach vorgeschrieben oder doch räthlich, um theils den Ver-mögensinhaber wegen einer ihm obliegenden Verantwortlichkeit gegenzu weit gehende Ansprüche, theils Dritte wegen ihrer Ansprüche andas Vermögen gegen Verkürzung zu sichern 14 . Das Inventar bedarfim Zweifel zu voller Beweiskraft entweder der Anerkennung durchalle Betheiligten oder der öffentlichen Beglaubigung.
VII. Offenbarungseid (Manifestationseid). Soweit dem In-haber eines Vermögensinbegriffes eine Verpflichtung zur Offenlegung
10 C.Pr.O. § 810; dazu Meibom a. a. 0. S. 177.
11 C.Pr.O. § 798 u. 812. Die Sicherungshaft ist auch dem älteren deutschenRecht bekannt; Planck a. a. 0. II 376 ff.
12 C.Pr.O. § 814—822.
13 C.Pr.O. § 817 Abs. 2. Die Sequestration ist analog auf Personen an-wendbar; c. 14 X de sponsalibus 4, 1.
14 Die Inventarisirung spielt eine wichtige Rolle beim Benefizialerben, beider Vormundschaft, bei der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft; sie begegnetferner bei den mit Restitutionspflicht verbundenen Xutzungsrecl ten an Ver-mögensinbegriffen, bei jeder rechmingspfliehtigen Vermögensverwaltung, imKonkurse (K.O. § 114); besondere Formen und Wirkungen hat sie im Handels-recht (H.G.B. Art. 29—33, 91, 107).