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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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330
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330 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

namentlich im Grundbuchrecht. Eigentümlich sind die Proteste desWechsel-, Handels- und Seerechts, bei denen sich mit dem Zweckder Rechtsverwahrung ein beweisrechtlicher Zweck verknüpft 4 * .

II. Sicherheitsleistung®. Unter Sicherheitsleistung (Kaution)im technischen Sinne versteht man ein Rechtsgeschäft, durch daseinem Betheiligten die Gewähr geboten wird, dafs sein Recht nichtverletzt, andernfalls aber ihm Ersatz verschafft werden werde. ZurSicherheitsleitung kann man durch Rechtsgeschäft oder Gesetz oderrichterliche Verfügung verpflichtet sein. Wer dazu verpflichtet ist, mul'seine zur Deckung des möglichen Schadens ausreichendeRealkautionleisten. Hierbei hat er die Wahl zwischen der Einräumung geeigneterPfandrechte und der Stellung tüchtiger Bürgen. Neuere Gesetze lassenindefs die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft nur in Ermangelunganderer Sicherungsittel zu 6 und begrenzen überdies den Kreis der zurPfandsicherung' tauglichen Gegenstände 7 . Kann der Verpflichtete eineRealkaution nicht aufbringen, so soll sie nach der älteren gemein-rechtlichen Praxis und manchen Partikularrechten durch eidlichesVersprechen (cautio juratoria) ersetzt werden 8 9 * .

III. Arrest. Dem Prozefsrecht gehört die Sicherung gefähr-deter Rechte durch richterlich verfügten Arrest (Kummer, Besatz)an. Dieses dem römischen Recht unbekannte Rechtsinstitut hat sichaus deutschrechtlicher Wurzel im gemeinen Civilprozels entwickeltund ist jetzt in der Civilprozefsordnung eingehend geregelt 11 .

4 W.o. Art. 18, 20, 29, 41, 8799; H.G.B. Art. 358, 572, 589, 597,648, 690.

3 Pr. L.R. I, 14 § 178 ff. Sachs. Gb. § 136138. Entw. II § 196204.Vgl. Wächter,Wurth P.E. II § 52; Beseler, D.P.It. I § 54 II; Bekker,Pand. II § 105.

6 So das Sachs. Gb. § 136; ebenso Entw. II § 139 Abs. 2 u. 203. Beider Prozefskaution ist sie sogar nach C.Pr.O. § 101 ganz ausgeschlossen. Dasältere deutsche Recht bevorzugte umgekehrt die Bürgschaft.

7 Sehr weit gieng hierin Entw. I § 196 (vgl. Gierke, Entw. S. 182);Entw. II § 199 hat den Kreis der Sicherungsmittel ausgedehnt. Zur Prozefs-kaution eignen sich nach C.Pr.O. § 101 überhaupt nur Geld und Werthpapiere.

8 Vgl. Pr. L.R. I, 14 § 184 u. 194; Wächter a. a. O. S. 353354. Auchdas ältere deutsche Recht kannte eine gelobte Gewähr; vgl. z. B. Sachsensp.II Art. 15 § 2, III Art. 14 § 2.

9 C.Pr.O. § 796 ff. Lieber das ältere deutsche Recht Meibom, Das

deutsche Pfandrecht, Marburg 1867, S. 147 ff., Planck, Gerichtsverfahren II358 ff. Der Arrest hat sich aus dem germanischen Zwangsvollstreckungsver-fahren mit seinen verschiedenen Stufen entwickelt. Aus derselbenWurzel gieng

die Verwendung der richterlichen Besitzeinweisung als Sicherungsmittel hervor;diese aber gehört so rvenig wie die römische missio in possessionem dem gelten-den Recht an.