§ 37. Schutz der Rechte durch Klagen.
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zwischen actiones stricti juris und bonae fklei, in Wegfall gekommen 16 .Dagegen haben die römischen Eintheilungen der Aktionen für unsinsoweit einen praktischen Werth behalten, als sie in der Differenziirungder Klagerechte die ungleiche innere Beschaffenheit der durch siegeschützten Rechte zum Ausdruck bringen. So ist der Gegensatzdinglicher und persönlicher Klagen in unser Rechtsbewufstsein über-gegangen.
Aehnlich verhält es sich heute mit den als Vertheidigungsmittelgegen Klagen gegebenen Einreden, sowie mit den Gegeneinredengegen Einreden. Die Einrede gehört als Einredehandlung demProzefs an, ist dagegen als Einrederecht ein selbstverständliches undunabgesondertes Zubehör des subjektiven Privatrechts. Mithin hatdas durch das römische Aktionensystem hervorgerufene römischeSystem der selbständigen Exzeptionen seine formale Bedeutung ein-gebüfst. Es hat aber insoweit praktischen Werth behalten, als indem Begriff der exceptio die eigenartige Beschaffenheit eines durchEinrede geschützten materiellen Rechts zum Ausdruck gelangt 17 .Hierbei ist zu beachten, dafs der Schutz durch Einrede über denSchutz durch Klage vielfach hinausreicht. Manche Rechte könnenihrer Natur nach überhaupt nicht durch Klage, sondern nur durchEinrede geltend gemacht werden. Auch einem von Hause aus klag-baren Recht aber kann nach Verlust des Klagerechts noch ein Ein-rederecht zu Gebote stehen, so dafs es als unvollkommen geschütztesRecht fortdauert 18 .
16 Alle Klagen sind heute „direkt“, alle (selbst die Wechselklage) sind„bonae fidei“. Auch der römische Begriff der „condictio“ ist antiquirt. Nichtminder der Begriff der „actiones arbitrariae“. Von den Poenalklagen ist späterzu reden. — Dafs für gewisse Rechtsverhältnisse besondere Prozefsarten offenstehen (Urkundenprozess, Weehselprozefs, Mahnverfahren) oder vorgeschriebensind (Verfahren in Ehesachen und Entmündigungssachen), begründet keinenUnterschied der Klagerechte.
17 Auf die vielerörterte Streitfrage , ob und in welchem Sinne der Begriffder exceptio noch Geltung hat, kann hier nicht näher eingegangen werden. Beiunbefangener Betrachtung unseres Rechtslebens dürfte nicht zu leugnen sein,dafs die Unterscheidung zwischen Bestreitung des Klagegrundes und Abwehrdes Klagerechts durch Berufung auf ein Gegenrecht, wie sie auch im deutschenRecht sich schon während des Mittelalters entwickelt hat, uns geläufig ist.Andrerseits mufs aber nachdrücklich betont werden, dafs das Einrederecht stetsnur in der Geltendmachung eines materiellen Rechtes bestehen kann, mag diesesnun (wie bei der Einrede der Aufrechnung oder Zurückbehaltung) ein positivesoder (wie bei der exceptio doli) ein negatives Recht sein.
18 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Klage verjährt ist. Denn dieEinreden sind der Regel nach unverjährbar. Vgl. auch H.G.B. Art. 349 Abs. 3. —Gegen die abweichende Regelung im Entw. vgl. Gierke, Entw. S. 175.