326 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
seine eigentliche Bedeutung. Mit der Zulassung unbenannter Klagenneben den benannten gab man es im Kerne preis 1S . Heute ist jeden-falls in unserem Rechtsleben die römische actio völlig abgestorben.Hieran werden auch die Versuche, einen Theil ihres Wesens in demBegriffe eines zwischen Recht und Klage in der Mitte schwebenden„Anspruchs“ neu zu beleben, schwerlich etwas ändern 14 .
Nach heutigem Recht ist somit das Klagerecht ein selbst-verständliches und unabgesondertes Zubehör des subjektiven Privat-rechts. Es ist mit jedem überhaupt anerkannten Recht verknüpft,sofern es ihm nicht (wie z. B. vielfach bei Spiel und Verlöbnifs) aus-nahmsweise entzogen ist. Ja es ist grundsätzlich dadurch erweitert,dal's nicht blos aus jeder (verschuldeten oder unverschuldeten) Rechts-verletzung eine Klage auf Befriedigung (Erfüllung oder Ersatz) undunter Umständen aus thatsächlicher Rechtsgefährdung eine Klage aufSicherung entspringt, sondern auch aus blofser Rechtsbedrohung durchgegnerische Rechtsbestreitung oder Rechtsanmafsung, insofern derKläger ein rechtliches Interesse daran hat, eine Klage auf alsbaldigeFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält-nisses (oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) erhobenwerden kann 15 . Darum bedarf die Klage keiner Benennung undwird durch unrichtige Benennung nicht unwirksam: es genügt, wennsie einen zureichenden Klagegrund ergiebt und ein der Rechtslageentsprechendes Klagebegehren stellt. Hiermit sind alle im formalenAktionenrecht wurzelnden Unterschiede der Klagerechte, wie ins-besondere die Unterschiede zwischen actiones directae und utiles und
13 Vgl. Bayr. Landr. I c. 2 § 19: „Klagen, welche zwar keinen gewissenNamen, gleichwohl aber in denen Rechten, Statuten, Gebräuchen oder Frey-heiten guten Grund haben, werden condictiones ex Lege, Statuto, Consuetudinevel Privilegio benamset, und sind von der nämlichen Wirkung wie die benanntenActiones“.
14 Gegen die Verwendung des von Windscheid aufgestellten Anspruchs-begriffes im Entw. I vgl. Gierke, Entw. S. 40 ff. u. die dort S. 43 Anm. 1Angeführten; vgl. auch Dernburg, Pand. I § 39 u. § 127 Anm. 7. Doch hältEntw. II § 161 ff. an der Ersetzung der heutigen gemeinrechtlichen Klagenver-jährung durch eine „Anspruchsverjährung“ fest. Ausführlich vertheidigt u. ent-wickelt den Anspruchsbegriff, der doch auch bei ihm nichts als ein Rest derrömischen actio bleibt, Regelsberger I § 52—53.
15 C.Pr.O. § 231. Vgl. Weismann, Die Feststellungsklage, Leipzig 1879:Köhler, Frozefsrechtliche Forschungen, Berlin 1889, S. 63 ff; Wach, DerFeststellungsanspruch, Leipzig 1889; Franken a. a. 0. S. 140 ff. — Mit dersog. negativen Feststellungsklage sind die gemeinrechtlichen provocationes adagendum in Wegfall gekommen.