328 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
III. Der Prozefs. Durch das gerichtliche Streitverfahrenwerden nicht nur neue und eigenthümliche Rechtsverhältnisse be-gründet, die als Prozefsrechtsverhä-ltnisse ein eignes Reichbilden, sondern auch die P r i v a t r e c h t s v e r h ä 11 n i s s e mannichfachaffizirt. Hiervon wird herkömmlicher Weise in den Pandekten ge-handelt 19 . Doch sind auf die heute geltenden Grundsätze über diemateriellrechtlichen Wirkungen des Prozesses deutschrechtliche An-schauungen keineswegs ohne Einflufs geblieben 20 . Einige hierher ge-hörige Erscheinungen werden bei einzelnen Rechtsinstituten zu be-achten sein 21 .
Fast durchweg aus germanischer Wurzel stammt die heutige Ord-nung der Zwangsvollstreckung, durch die auf Grund einesrechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheilesdem Berechtigten mittels Staatshülfe Befriedigung verschafft wird 22 .Für die Gestaltung unseres Privatrechts ist in dieser Hinsicht zweierleivon besonderer Wichtigkeit. Einmal die Tendenz des geltendenRechtes, dem Berechtigten, soweit dies irgend thunlich ist, un-mittelbar das ihm Gebührende zu verschaffen und namentlich auchHandlungen und Unterlassungen des Verpflichteten zwangsweise zuverwirklichen 23 . Sodann die Ausbildung der gerichtlichen Pfand-nahme und Pfandveräufserung, wobei vor Allem die durchgreifendeUnterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögenmit dem ganzen Aufbau des deutschen Privatrechts innigst zusammen-hängt 24 .
19 Besonders eingehend z. B. bei Dernburg, Fand. I § 151 ff., Regels-berger I § 194 ff.
20 So z. B. vermöge Nachwirkung des germanischen Beweisrechts in Bezugauf Beweislast und Beweisbarkeit; ferner bezüglich der Wirkungen der Rechts-hängigkeit; insbesondere aber in Bezug auf den Umfang und die Tragweite dermateriellen Rechtskraft des Urtheils und dessen Wirkung für und wider Dritte.Einiges hierüber bringt Franken a. a. 0. S. 142 ff.
21 So in der Lehre von den Genossenschaften, den Persönlichkeitsrechten,dem Besitz, dem Grundbuchrecht, dem ehelichen Güterrecht.
22 C.Pr.O. § 644 ff.
23 Vgl. über die Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen C.Pr.O.§ 773—777; dazu die Bestimmung, dafs eine dem Schuldner durch Urtheil auf-erlegte Willenserklärung mit Eintritt der Rechtskraft des Urtheils ohne Weiteresals abgegeben gilt (§ 779); ferner die Sicherung des Zwanges zur Herausgabevon Sachen durch den Zwang zum Offenbarungseide (§ 769). Auf die executioad faeiendum ist im Forderungsrecht zurückzukommen.
24 C.Pr.O. § 708—768. Vom Pfändungspfandrecht und der Realisirung desFaustpfandrechtes ist in der Lehre vom Fahrnifspfand, von Zwangshypotheken,Zwangsverwaltung und Subhastation im Hypothekenreeht zu handeln. Bedeu-