§ 37. Schutz der Rechte durch Klagen.
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Das ältere deutsche Recht gieng von der Auffassung aus,dafs aus jeder Rechtsverletzung, sofern nicht etwa eine Ausnahmegemacht sei, ein Klagerecht entspringe. Klage ist ihm, wie der Namesagt, Beschwerde über Rechtskränkung und Bitte um richterlicheAbhülfe 9 . Darum unterblieb einerseits die Ausprägung des Klage-rechts zu einer besonderen Befugnils. Andrerseits gab es keinen zurGrundlage eines Klagensystems geeigneten Unterschied der Klage-rechte. Das deutsche Klagensystem war vielmehr auf die verschiedeneBeschaffenheit der Klagehandlungen gebaut. Mau theilte die Klagenvor Allem nach dem Inhalt des Klagebegehrens ein 10 . Hiermitkreuzten sich formale Unterschiede der Klagen nach Art und Schweredes erhobenen Vorwurfes * 11 . Dagegen war die Beschaffenheit desverletzten Rechts für die Charakterisirung der Klage an sich uner-heblich und kam erst im Verlaufe des Prozesses zur Sprache Vi .
Umgekehrt bestand eine Haupteigenthümlichkeit des römischenRechts in der Ausbildung eines besonderen Systems der Klagerechte.Das Klagerecht wurde als „actio“ verselbständigt und vom „jus“ ge-löst. Nicht ohne Weiteres entspricht dem jus eine actio, vielmehrmufs die actio durch einen eignen Rechtssatz begründet sein.Andrerseits können demselben jus mehrere actiones anhängen. Soschiebt sich vor das System der Rechte das Aktionensystem als einreich gegliederter neuer Bau von Befugnissen, in denen die Rechteerst wahrhaft lebendig werden und ihre Eigenart entfalten.
Nach der Rezeption wurde das römische Aktionensystem heiuns als geltendes Recht behandelt. Eine wirkliche Auferstehung vonden Todten hat es indefs niemals gefeiert. Im Grunde blieb es eingelehrter Zierrath, mit dem man Bücher und Akten schmückte.Schon durch die Schaffung einer beliebigen Anzahl von actiones utilesund durch die Erweiterung mancher römischer Kategorien, wie derder Kondiktionen und der actio in rem scripta, raubte man ihm
9 Ursprünglich waren daher alle Klagen poenaler Natur; Brunner,R.G. II § 120.
10 Peinliche, bürgerliche, gemischte Klagen; Klagen um Gut, die wiederin solche um Eigen, um Lehn, um Fahrnils, um Erbschaft zerfallen, und Klagenum Schuld.
11 So vor Allem bei den Klagen um Gut der Unterschied zwischenschlichter Klage und Anefangsklage. Unter den peinlichen Klagen nehmen dieKlagen mit Gerüfte eine besondere Stellung ein.
12 Der von Heusler a. a. 0. versuchte Nachweis, dafs das deutsche Rechtden Gegensatz zwischen dinglicher und persönlicher Klage nicht nur gekannt,sondern bewufst ausgeprägt habe, kann nicht als erbracht gelten. Vgl. dagegenauch Pflüger, Arch. f. c. Pr. LXXIX 425 ff.