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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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324
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324 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.

Antrages wird ilnn Gerichtshiilfe gewährt 4 . Man kann den Rechts-schutzanspruch passend als ein publizistisches Zubehör des Privatrechtsbezeichnen. Das subjektive Privatrecht kann zwar ohne ihn be-stehen, wird aber erst durch ihn zu einem vollkommenen Recht er-gänzt 5 . Der Rechtsschutzanspruch seinerseits ist formell ein be-sonderes Recht, hat aber bestimmungsmäfsig dem Privatrecht zudienen 6 . Beide zusammen bilden ein Ganzes, dessen rechtliche Be-schaffenheit sich nach dem privaten Hauptrecht richtet, während dasihm zugehörige öffentliche Recht für dieses Ganze nur einen un-selbständigen Bestandteil bedeutet 7 .

II. Klagen 8 . Die Gerichtshülfe wird vor Allem durch Klagein Bewegung gesetzt. Unter Klage versteht man sowohl Klagerechtals Klagehandlung. Die Klagehandlung gehört dem Civilprozefs an.Dagegen ist das Klagerecht als wichtigste Erscheinungsform des An-spruches auf Gerichtshülfe der Schlufsstein im Aufbau des materiellenPrivatrechts. Die ganze Struktur der Privatrechte hängt daher inwesentlichen Punkten von der Gestaltung der Klagerechte ab.

4 Dies gilt für die Herbeiführung sowohl des Urtheils wie der Urtheils-vollstreckung. Dagegen ist das rechtskräftige Urtheil als solches ein der Partei-disposition entzogener autoritativer Staatsakt; vgl. 0. Bülow, Absolute Rechts-kraft des Urtheils, Arch. f. c. Pr. LXXXIII 1 ff.

B Schon wenn ihm der Anspruch auf Gerichtshülfe nur theilweise versagtist, erscheint es als ein unvollkommenes Recht,

6 Auch der Unberechtigte vermag einen Prozefs hervorzurufen. Hierausdarf aber nicht, wie dies Manche thun, die volle Unabhängigkeit des Rechts-schutzanspruches vom Recht gefolgert werden. Denn nur zum Schutze wirklichvorhandener Rechte ist dieser publizistische Anspruch gegen den Staat verliehen,jeder andere Gebrauch desselben ist Mifsbrauch und wird als solcher, soweitnicht die Gerichtshülfe in Folge der ihr wie jeder menschlichen Einrichtunganhaftenden Unvollkommenheit fehlerhaft funktionirt, schliefslich zurückgewiesen.

1 So wahrt auch sonst die Pertinenz, für sich betrachtet, ihre rechtlicheBesonderheit und nimmt doch, als Stück eines Ganzen angesehen, an den Eigen-schaften der Hauptsache Theil. Auf der Verkennung dieses Verhältnisses be-ruhen manche moderne Uebertreibungen der aus dem publizistischen Wesen desRechtsschutzanspruches abgeleiteten Konsequenzen.

8 Ueber das ältere deutsche Recht vgl. Laband, Die vermögensrecht-lichen Klagen nach den sächsischen Rechtsquellen des Mittelalters, Königsberg1869; Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Braunschweig1879, I 339 11'.; Heusler, Inst. I 384 ff.; Schröder, R.Ger. S. 348 ff., 728 ff.Ueber das römische und gemeine Recht vgl. Wächter, Württ. P.R. II 411 ff.,Pand. I § 98 ff.; Windscheid, Die actio des römischen Civilrechts vom Stand-punkte des heutigen Rechts, Düsseldorf 1856, Pand. I § 43 ff.; Dernburg,Pand. 1 § 127 ff. Ueber den Einflufs des deutschen Rechts auf das heutigegemeine Recht vgl. Maurenbrecher, D.P.R. 1 § 197199; Renaud, D P.R.I § 82 ff.; Beseler, D.P.R. I § 53; Franken a. a. 0.