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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 37. Schutz der Rechte durch Klagen.

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§ 37. Schutz der Rechte durch Klagen.

I. Die Gerichtshülfe überhaupt * 1 . Das subjektive Rechtwird durch den ilun gewährten staatlichen Schutz gegen Ver-letzung oder Gefährdung vollendet. Der staatliche Schutz der Privat-rechte liegt vor Allein in der Gerichtshülfe, die ihnen auf demgerade für sie ausgebildeten und daher regelmäfsig ihnen und nurihnen geöffneten Wege des Civilprozesses zu Theil wird 2 . Die Ge-richtshülfe zielt zunächst auf endgültige Feststellung der Rechts-verhältnisse durch autoritativen Wahrspruch (Urtheil). Sodann aberrichtet sie sich erforderlichen Falles auf die thatsächliche Verwirk-lichung der Rechte durch Entfaltung staatlicher Machtmittel (Zwangs-vollstreckung).

Im heutigen Staate besteht ein allgemeiner Anspruch a u f Ge-richtshülfe. Dieser Anspruch ist öffentlichrechtlicher Natur undgeht gegen den Staat als solchen 3 . Er tritt jedoch in den Dienstdes Privatrechts, so dafs hier das subjektive öffentliche Recht durch-aus nur als Mittel des subjektiven Privatrechts erscheint. Im Ver-hältnifs des Berechtigten zu dem privatrechtlich Verpflichteten stelltsich daher der Anspruch auf Gerichtshülfe als ein machtverstärkenderBestandteil und die wirkliche Anrufung der Gerichtshülfe als eineAusübung der privatrechtlichen Befugnifs dar. Demgemäls hängtauch der Gebrauch dieses Mittels vom freien Belieben des Berech-tigten ab, und nur auf seinen Antrag und in den Grenzen seines

u. Dietlierr V Nr. 203 u. 204:Das Loos stillt den Hader. Es ist auch imheutigen Recht nicht mit Bekker I 75 auf die römischen Anwendungsfälleeinzuschränken. Vgl. Sachs. Gb. § 130, dazu § 529, 764, 2498-, auch Pr.L.R.I, 9 § 317, r, 12 § 394, I, 17 § 28.

1 Bülow, Lehre von den Prozefseinreden u. Prozefsvoraussetzungen,Giefsen 1868; Arcli. f. civ. Pr. LXII 75 ff., LXIV 8 ff. Degenkolb, Ein-lassungszwang und Urtheilsnorm, Leipzig 1877. Sohm, Z. f. d. P. u. ö. R. d.G. IV 467 ff. Fischer, Recht und Rechtsschutz, in Bekkers und FischersBeitr. H. VI. Wach, Oivilproz. I 19 ff Laband, Staatsr. II 338 ff. llänel,Staatsr. I 177 ff. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte,Freiburg 1892, S. 118 ff. Franken, D.P.R. I § 15. Regelsberger, Fand.§ 191 ff

2 Ueber Ausnahmen oben § 4 Anm. 1112.

3 Die früher oft verkannte publizistische Natur des Rechtsschutzanspruchesist namentlich durch die in Anm. 1 angeführten Schriften klar gestellt worden.Mit ihr hängt zusammen, dafs das Recht auf Beschreitung des Rechtswegesunverzichtbar ist; R.O.H.G. XXI Nr. 31. Zulässig dagegen ist vertragsmäfsigerErsatz des Richterspruchs durch Schiedsspruch; C.Pr.O. § 851 ff.

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