322 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
liegt vor, wenn mehrere Rechte an demselben Objekt derartig Zu-sammentreffen, dafs sie entweder überhaupt nicht oder doch nicht invollem Umfange ausgeübt werden können, ohne einander das Objektganz oder theilweise zu entziehen 14 . Bei einem solchen Widerstreitgeht stets das stärkere Recht dem schwächeren vor 16 . Sind aber dieRechte gleich stark, so entscheidet mangels anderer gesetzlicherLösung des Konfliktes die Praevention in der Ausübung 16 . Dochneigt das deutsche Recht in höherem Mafse als das römische dazu,in allen Fällen, in denen dies thunlich ist, vielmehr durch gegen-seitige Einschränkung der Ausübungsbefugnils, durch verhältnifsmäfsigeTheilung von Nutzen und Schaden oder durch Abwechselung imGenufs einen billigen Ausgleich herbeizuführen 17 . Neuere Gesetz-bücher haben an Stelle der Praevention den Ausgleich zum priuzipalenGrundsatz erhoben 18 . Als letztes Auskunftsmittel mufs, wo diesonstigen Regeln versagen, das Loos entscheiden 19 .
14 Verschieden davon ist die Konkurrenz von Rechten; sie liegt vor,wenn das objektive Recht zur Erreichung desselben Erfolges mehrere Rechtegewährt, von denen aber nur eines ausgeübt werden soll; Windscheid I § 121Anm. 9—11; Bekker a. a. 0. Beil. III; Regelsberger I § 180.
15 Pr.L.R. Einl. § 95. Vgl. Graf u. Dietherr I Nr. 273 („das gröfsereRecht hebt das niedere auf“) u. 274. Die stärkere Kraft eines Rechtes kannauf seiner inneren Beschaffenheit oder auf äufserer Bevorzugung (z. B. Vor-zugsrechte im Konkurse) oder auf höherem Alter (besonders bei dinglichenRechten) oder auf irgend einem sonstigen Grunde beruhen. Ein allgemeinesPrinzip, das von der älteren Theorie aufgestellt wurde und in das Preufs. L.R.Einl. § 96 aufgenommen ist, lautet dahin, dafs im Zweifel der, der durch dieAusübung eines Rechtes einen Vortheil sucht, dem nachstehen mufs, der nureinen Schaden von sich abzuwenden strebt. Dieses Prinzip entspricht deutscherRechtsanschauung und kommt jedenfalls in einer Reihe einzelner moderner Rechts-sätze (insbesondere bei der Kollision unentgeltlicher und entgeltlicher Erwerbs-titel) zur Geltung.
16 Vgl. die Rechtssprüchw. b. Graf u. Dietherr I Nr. 279—286, vondenen namentlich das „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ einen über seine ursprüng-liche Bedeutung hinausreichenden Sinn gewonnen hat. Deutschrechtliche An-wendungsfälle begegnen z. B. bei gleich starken Näherrechten, bei Bannrechten,zum Theil auch bei Gemeindenutzungsrechten.
17 Diese Neigung wurde z. B. bei der Ordnung des Allmendgenusses, beider Regelung der Grundgerechtigkeiten in ihren Kollisionen mit einander undmit dem Grundeigenthum, in allem Gemeinsehaftsrecht, im Gewerberecht u. s. w.stets wirksam. Vgl. auch die Theilung der gleichen Gewere nach Sachsensp.III Art. 21, Lehnr. Art. 40 § 2 , Richtst. Landr. Art. 26 § 6, Lehnr. Art. 29 § 5.Vollkommen durchgedrungen ist das Theilungsprinzip im Konkursrecht.
18 Pr.L.R. Einl. § 97; Sachs. Gb. § 130, 529.
19 Das Loos wurde einst beim Loosordal, bei der Vertheilung von Aeekern,Wiesen und Allmendgärten, auch bei Erbtheilungen viel gebraucht; vgl. Graf